Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

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tentgerichtes erwies sich im Vergleich zu den übrigen Anliegen, insbesondere der Ratifizierung der EPÜ-Revisionsakte, als weniger dringlich und auch als weniger schwerwiegend. Im Unterschied zu den andern Teilaspekten lag auch noch kein ausformulierter Gesetzestext vor, da nur die Idee dazu in der Vernehmlassung zur Diskussion gestellt worden war. Der Bundesrat entschied deshalb, diesen Aspekt der Patentgesetzrevision trotz positiver Aufnahme in der Vernehmlassung zunächst zurückzustellen, ohne eine erneute Prüfung der Anliegen damit auszuschliessen. Zwischenzeitlich wurde die erste Tranche der Patentgesetzrevision, d.h. die Ratifizierung der EPÜ-Revisionsakte sowie des EPÜ-Sprachenübereinkommens, vom Parlament genehmigt und die Ratifikationsurkunden am 12. Juni 2006 hinterlegt. Die zweite Tranche, die den substantiellen Teil der Revision bildet, wurde vom Bundesrat mit Beschluss vom 23. November 2005 an das Parlament überwiesen und wird zur Zeit im Erstrat behandelt. Mit der aktuellen Vorlage wird nun der dritte Teilaspekt der Patentgesetzrevision, die Verbesserung der Rechtspflege im Patentsystem, an die Hand genommen. Die Prüfung von Massnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtswegs bei Patentstreitigkeiten ist auch Ziel des Bundesrates für das Jahr 2006. Die Vorlage nimmt zudem das Anliegen der parlamentarischen Initiative von Ständerätin Leumann-Würsch auf (vgl. Ziff. 1.1).

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Der Erlass zu einem Bundespatentgerichtsgesetz (PatGG) stützt sich auf Art. 191a Absatz 3 der Bundesverfassung.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage des Bundesrates entspricht, was die Organisation des Bundespatentgerichts sowie die von der Schweizerischen Zivilprozessordnung abweichenden Verfahrensbestimmungen betrifft, den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere den Anforderungen der EMRK.

5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Eine Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen an den Bundesrat sieht Artikel 17 vor. Diese Bestimmung überträgt dem Bundesrat die Befugnis, die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses und der Besoldung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter zu regeln. Der Bundesrat beabsichtigt, die Kommissionenverordnung für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter anwendbar zu erklären.