Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
Patentschrift in eine schweizerische Amtssprache einzureichen. Vom Übereinkommen unberührt bleibt jedoch das Recht, den Patentinhaber im Falle von gerichtlichen Streitigkeiten zu verpflichten, auf eigene Kosten Übersetzungen des umstrittenen Patentes in einer Amtssprache einzureichen (Art. 2 EPÜ-Sprachenübereinkommen). Absatz 3 trägt dem Rechnung. Hervorzuheben ist, dass das Einverständnis der Parteien nicht ausdrücklich erfolgen muss. Die Zustimmung erfolgt stillschweigend, wenn jede Partei Urkunden in derselben Fremdsprache einreicht, ohne eine Übersetzung in eine Amtssprache beizulegen.
Beherrscht eine Partei die Verfahrenssprache oder die von der Gegenpartei für ihre Verfahrensschriften gewählte Amtssprache nicht, so ordnet das Bundesgericht die Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen an, auf deren Verständnis die Partei angewiesen ist, um dem Verfahren folgen zu können.28 Diese Regelung findet ihren Niederschlag in Absatz 4.
2.5.5 5. Abschnitt: Beweis; Gutachten
Art. 37
Grundsätzlich richtet sich das Einholen und die Erstattung von gerichtlichen Gutachten nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 180 ff. ZPO). Die vorgesehene Mündlichkeit der Erstattung des Gutachtens (Art. 184 ZPO) ist für Patentprozesse aufgrund derer Komplexität und Technizität jedoch nicht sachgerecht. Absatz 1 sieht deshalb vor, dass im Verfahren vor Bundespatentgericht das Gutachten schriftlich zu erstatten ist. Dies beinhaltet auch, dass Erläuterungs- und Ergänzungsfragen von der sachverständigen Person schriftlich zu beantworten sind. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten anlässlich der Verhandlung erläutert.
In Ergänzung zu Artikel 184 ZPO erhalten die Parteien zudem Gelegenheit, zu den Ausführungen der sachverständigen Person schriftlich Stellung zu nehmen (Abs. 2).
2.5.6 6. Abschnitt: Entscheidverfahren
Art. 38 Stellungnahme zum Beweisergebnis
Die Beweisabnahme findet regelmässig bereits vor der Hauptverhandlung statt. Vor dem urteilenden Gericht erfolgt sie, wenn eine Partei es verlangt und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 152 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall wird die Beweisabnahme zu Beginn der Hauptverhandlung nach den ersten Parteivorträgen durchgeführt (Art. 227 ZPO). In Patentprozessen sind regelmässig umfangreiches Aktenmaterial sowie komplizierte technische Sachverhalte Gegenstand von Beweiserhebungen. Artikel 38 trägt diesen Umständen Rechnung. Werden an einer Hauptverhandlung bspw. umfangreiche Beweismittel zur Bestimmung des Stands der Technik vorgebracht, so kann den Parteien nicht zugemutet werden, unmittelbar im Anschluss daran mündlich dazu Stellung zu nehmen. Die Bestimmung sieht deshalb vor, dass den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis gegeben wird. Dabei sind an die Begründung des Antrags keine hohen An-
28 vgl. dazu BGE 118 Ia 462 ff.