Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

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Verfahrensleitung, weshalb der damit einhergehende Aufwand vertretbar erscheint (vgl. Art. 35).

Art. 22 Abstimmung

Artikel 22 orientiert sich an den Bestimmungen der Artikel 21 BGG und 22 VGG. Sie gilt für die Beschlussfassung sämtlicher im Gesetz vorgesehener Gerichtsorgane (Gesamtgericht, Gerichtsleitung).

Art. 23 Einzelrichterin oder Einzelrichter

Einzelrichterliche Entscheide des Bundespatentgerichts sind gerechtfertigt, wenn es um die Abschreibung gegenstandslos gewordener Verfahren oder um das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (z. B. bei Nichtleistung des Kostenvorschusses oder klar verspäteter Erhebung des Rechtsmittels) geht. In solchen Fällen muss regelmässig nur über die Kosten entschieden werden. Einzelrichterliche Entscheide gewährleisten insbesondere auch eine rasche Erledigung der Verfahren. Die Einzelrichterkompetenz besteht in diesen Fällen uneingeschränkt. Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet zudem über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie vorsorgliche Massnahmen, da sie bzw. er auf Grund der Aktenkenntnisse am besten in der Lage ist, über die Begründetheit eines solchen Gesuchs zu entscheiden (Abs. 1 Bst. a - d). Das Verfahren richtet sich nach Artikel 117 ZPO betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, bzw. Artikel 244 und den Artikeln 257 - 266 ZPO betreffend die vorsorglichen Massnahmen (vgl. Ziff. 2.5).

Bestimmung e erteilt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zudem die Befugnis in einzelrichterlicher Kompetenz über den Antrag auf Erteilung einer Lizenz gemäss Artikel 40d E-PatG zu entscheiden. Klagen auf Erteilung einer solchen Exportzwangslizenz sind entsprechend der bei der Bekämpfung von Problemen der öffentlichen Gesundheit bestehenden Dringlichkeit förderlich zu behandeln und einer raschen Entscheidung zuzuführen. Die vom Antragstellenden zu erbringenden Nachweise sind in Artikel 40d Absatz 5 sowie Artikel 40e E-PatG geregelt und werden sodann in der Patentverordnung auf der Grundlage des WTO-Beschlusses noch weiter präzisiert.23 In Anbetracht des hohen Detaillierungsgrades der gesetzlichen Voraussetzungen unter welchen die Exportzwangslizenz zu gewähren ist sowie der einem solchen Antrag inhärenten Dringlichkeit, ist es angezeigt den Entscheid über die Erteilung einer solchen Lizenz in die Einzelrichterkompetenz zu stellen (vgl. Ziff. 2.5.7).

Angesichts der Aufgabenbereiche des Präsidiums bietet die Delegationsnorm von Absatz 2 eine entsprechende Entlastungsmöglichkeit, indem einzelrichterliche Kompetenzen auch auf das andere juristisch ausgebildete hauptamtliche Gerichtsmitglied übertragen werden können.

Art. 24 Geschäftsverteilung

Die Geschäftsverteilung betrifft verschiedene Aspekte; insbesondere gilt es die personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers (Sprache, technische Richterinnen bzw. Richter) festzulegen. Diese Abläufe bedürfen einer generellabstrakten Regelung, damit die Geschäftszuteilung nach einheitlichen, transparenten und überprüfbaren Kriterien erfolgt (vgl. auch Art. 22 BGG und Art. 24 VGG).

23 vgl. PatG Botschaft 2005, BBl 2006 1, 112 ff.