Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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Übersicht
Die Gesetzesvorlage verfolgt das Ziel, die Rechtspflege in Patentsachen zu verbes-
sern. Zu diesem Zweck soll ein erstinstanzliches Patentgericht auf Bundesebene
mit ausschliesslicher Zuständigkeit in patentrechtlichen Verletzungs- und Rechts-
gültigkeitsfragen geschaffen werden. Die Konzentration der Patentrechtsprozesse bei einem nationalen Spezialgericht gewährleistet eine bundesweit qualitativ hohe Rechtsprechung in zivilrechtlichen Patentstreitigkeiten.
Ausgangslage:
Patentprozesse sind komplex und erfordern spezielle Fachkenntnisse von den damit befassten Richterinnen und Richtern, da sie an der Schnittstelle zwischen Technik und Recht liegen. Die Herausforderungen nehmen insbesondere durch neue Technologien (z.B. Biotechnologie, Nanotechnologie) zu.
Die zuständigen kantonalen Gerichte sind wegen der geringen Anzahl Patentstreitigkeiten nicht alle in der Lage, das notwendige Fachwissen zu erarbeiten. Sie verfügen deshalb nicht in gleichem Masse über ausreichende praktische Erfahrung im Patentrecht. Die Folgen sind fehlende Kontinuität in der Rechtsprechung und mangelnde Rechtssicherheit. Die Urteile unerfahrener Gerichte vermögen oft nicht zu befriedigen und haben wegen der meist hohen Streitwerte erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen. Patentrechtliche Prozesse absorbieren zudem die personellen Ressourcen wenig erfahrener Gerichte übermässig.
Inhalt der Vorlage:
Für den Rechtsschutz in Patentrechtsstreitigkeiten wird ein nationales Spezialgericht erster Instanz mit ausschliesslicher Zuständigkeit in patentrechtlichen Verletzungs- und Rechtsgültigkeitsfragen geschaffen. Das Patentgericht ist auch für die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche zuständig, die mit einem patentrechtlichen Anspruch in engem Zusammenhang stehen. In zweiter Instanz ist weiterhin das Bundesgericht zuständig.
Das Gericht setzt sich aus juristisch sowie technisch ausgebildeten Richterinnen und Richtern zusammen. Diese sind, mit Ausnahme der Gerichtspräsidentin bzw. des Gerichtspräsidenten sowie höchstens einem weiteren Gerichtsmitglied, nebenamtlich tätig, womit der zu erwartenden Geschäftslast gebührend Rechnung getragen wird.
Indem dem Bundespatentgericht die Infrastruktur des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Verfügung gestellt wird, können Synergien sinnvoll genutzt und die Kosten tief gehalten werden. Erfordert es der Bezug zur Streitsache, kann das Gericht jedoch auch andernorts tagen. Damit bleibt die notwendige Flexibilität gewährleistet.
Die Finanzierung des Spezialgerichts erfolgt über Gerichtsgebühren sowie subsidiär aus Patentgebühren.
Das Verfahrensrecht bestimmt sich im Wesentlichen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Den besonderen patentrechtlichen Verfahrensgegebenheiten wird durch Ausnahmeregelungen Rechnung getragen.