Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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insbesondere hinsichtlich der vorsorglichen Massnahmen in Patentprozessen der Fall.
In Patentsachen steht die Notwendigkeit vorsorgliche Massnahmen rasch zu erlassen in einem besonderen Spannungsverhältnis zum erforderlichen Fachwissen um einen angemessenen Entscheid zu fällen. Gemäss ZPO sind vorsorgliche Massnahmen im Summarverfahren zu erlassen (vgl. Art. 257 ff. ZPO). Dabei sind grundsätzlich nur sofort greifbare Beweismittel zulässig, doch können auch die übrigen Beweismittel abgenommen werden, sofern das Verfahren keine wesentlichen Verzögerungen erfährt (Art. 250 ZPO). Das Bundespatentgericht kann demnach streitige Fragen ohne weiteres auch mittels Kurzgutachten klären, sofern dies die sachliche Beweiswürdigung voraussetzt.27 Damit ist sichergestellt, dass auch der Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem notwendigen Sachverstand geprüft wird.
In patentrechtlichen Angelegenheiten ist zudem die Schutzschrift als Verteidigungsmittel gegen eine drohende superprovisorische Massnahme von erheblicher Bedeutung. Die Möglichkeit dem Gericht eine vorausschauende Stellungnahme einzureichen, ist bereits in Artikel 266 ZPO geregelt, weshalb sich eine explizite Regelung im Bundespatentgerichtsgesetz erübrigt.
Oftmals steht auch der unberechtigte Vorwurf einer Patentverletzung im Vorfeld patentrechtlicher Streitigkeiten. Davon Betroffene, von denen offensichtlich zu Unrecht behauptet wird, sie würden ein Patent verletzen, müssen sich gegen einen solchen Vorwurf zur Wehr setzen können. Die Materie erfordert, dass ein solcher Vorwurf mit dem notwendigen technischen Fachwissen und Sachverstand geprüft wird. Die Zuständigkeitsregelung von Artikel 28 sowie die ZPO-Regelung betreffend vorsorgliche Massnahmen gewährleisten, dass für die Anordnung entsprechender Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit das Bundespatentgericht ausschliesslich zuständig ist.
Auch der Grösse des Gerichts kann gestützt auf die Bestimmungen der ZPO Rechnung getragen werden. So müssen Zeugeneinvernahmen sowie die Durchführung von Augenscheinen und Parteiverhören nicht durch die vollständig besetzte Spruchbehörde erfolgen. Im Regelfall wird die Instruktionsrichterin bzw. der Instruktionsrichter die Beweise erheben, wobei eine Partei aus wichtigen Gründen auch die Beweisabnahme durch das urteilende Gericht verlangen kann (vgl. Art. 152 ZPO).
Des Weiteren hat das Bundespatentgericht seine Entscheide stets schriftlich zu begründen (Art. 235 Abs. 3 ZPO; vgl. Art. 122 BGG). Dies schafft u.a. die notwendigen Voraussetzungen um in Anbetracht der zu erwartenden Anzahl patentrechtlicher Zivilstreitigkeiten die Zielsetzung des Bundespatentgerichts einer einheitlichen, vorhersehbaren Rechtsprechung und damit der Schaffung von Rechtssicherheit gewährleisten zu können.
2.5.2 2. Abschnitt: Parteivertretung
Art. 29
Auch an die Parteien bzw. deren Vertretung stellt die komplexe Materie des Patentwesens hohe Anforderungen. Für die Aufarbeitung und Präsentation des technischen
27 vgl. auch BGE 103 II 287, E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 21.9.2005, 4P.145/2005, E. 3.4.