Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

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forderungen zu stellen. Mit der Begründungspflicht wird jedoch vermieden, dass es zu unnötigen Unterbrechungen und Verzögerungen des Verfahrens kommt.

Art. 39 Hauptverhandlung

Der Komplexität von Patentprozessen wird durch die überwiegend schriftliche Ausgestaltung des Verfahrens Rechnung getragen. Es ist deshalb folgerichtig und dient der Beschleunigung des Verfahrens, wenn in Abweichung zu Artikel 224 ZPO das Bundespatentgericht auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten kann, sofern keine Beweiserhebungen mehr erforderlich sind und deren Durchführung auch von keiner Partei verlangt wird (vgl. Art. 152 Abs. 2 ZPO).

Wird auf die Durchführung verzichtet, so haben die Parteien Anspruch darauf, innert einer vom Gericht angesetzten Frist einen schriftlichen Parteivortrag einzureichen (Abs. 2). Dabei haben die Parteien gleich wie bei Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung Anrecht auf Replik und Duplik.

2.5.7 7. Abschnitt: Verfahren und Entscheid zur Erteilung und zur Änderung der Bedingungen einer Lizenz nach Artikel 40d PatG

Art. 40

Über die Klage auf Erteilung einer Exportzwangslizenz entscheidet die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. e).

In Abweichung zu Artikel 248 Absatz 2 ZPO ist der Antrag schriftlich zu stellen, er kann nicht mündlich zu Protokoll gegeben werden (Abs. 1).

Da die Erteilung einer Exportzwangslizenz im öffentlichen Interesse zur Bekämpfung von Problemen der Gesundheit steht, erfolgt die Erforschung des entscheidrelevanten Sachverhaltes von Amtes wegen. Dies entbindet die Parteien nicht von der Pflicht zur Mitwirkung. Insbesondere haben sie die Rechtsschriften mit den erforderlichen Angaben und Beweismitteln einzureichen (Abs. 2).

Klagen auf Erteilung und zur Änderung der Bedingungen einer Lizenz gemäss Artikel 40d E-PatG gilt es entsprechend der bei der Bekämpfung von Problemen der öffentlichen Gesundheit bestehenden Dringlichkeit förderlich zu behandeln und einer raschen Entscheidung zuzuführen.29 Die Rechtssicherheit gebietet es, dass nicht faktisch mittels Erlass von vorsorglichen Massnahmen eine Lizenz gewährt wird, sondern durch einen Endentscheid mit voller materieller Rechtskraft. In Anbetracht der klaren gesetzlichen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Exportzwangslizenz zu gewähren ist (vgl. Art. 40e E-PatG), sowie der einem solchen Antrag inhärenten Dringlichkeit, ist es sachgerecht, dass der Entscheid binnen zweier Monate zu fällen ist (Abs. 3). Zum Zeitpunkt der Klage verfügt die klagende Partei bereits über die notwendigen liquiden Beweismittel, d.h. die Tatsachen sind sofort beweisbar. Die Erteilung einer Lizenz setzt den Nachweis erfolgloser Bemühungen zur Erlangung einer vertraglichen Lizenz voraus und es ist der klagenden Partei zumutbar gleichzeitig mit Einreichung der Klage die erforderlichen Nachweise beizubringen (vgl. Art. 40d Abs. 5 E-PatG).

29 vgl. PatG Botschaft 2005, BBl 2006 1, 114.