Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

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Mit der Revision von Artikel 122 Absatz 2 BV und der Schaffung des neuen Artikel 191a BV sind die bisherigen verfassungsmässigen Hindernisse weggefallen. Die Forderungen aus der Wirtschaft nach einem Bundespatentgericht haben damit neuen Auftrieb erhalten. Der Bundesrat hat bereits in seiner Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege4 darauf hingewiesen, dass die Schaffung eines Bundespatentgerichts zu einem späteren Zeitpunkt an die Hand genommen werden könnte. Den Entwicklungen auf internationaler Ebene, namentlich den Bemühungen zur Schaffung eines für europäische Patente zuständigen europäischen Patentgerichts, wurde aber Vorrang gegeben. Die diesbezüglichen Bemühungen wurden indessen durch die unklare Situation innerhalb der Europäischen Union hinsichtlich der Verhandlungskompetenz der EU-Mitgliedstaaten zum Abschluss eines entsprechenden plurilateralen Abkommens überschattet und gerieten daher ins Stocken. Nachdem das Übereinkommen über die Schaffung eines Streitregelungssystems für europäische Patente (EPLA) im Rahmen der von der Europäischen Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation zur künftigen europäischen Patentpolitik im Frühjahr 2006 breite Unterstützung erfahren hat, steht nun auch die Europäische Kommission diesem Abkommen positiv gegenüber (vgl. Ziff. 1.5).

Aufgrund dieser Entwicklungen und den positiven Stellungnahmen zu einem entsprechenden Grundsatzartikel, der im Rahmen der zweiten öffentlichen Vernehmlassung zur Patentgesetzrevision zur Diskussion gestellt worden ist (vgl. Ziff. 1.3.3), soll mit dieser Gesetzesvorlage nun ein Bundespatentgericht geschaffen werden. Ein erstinstanzliches Patentgericht auf Bundesebene beseitigt das bestehende Regelungsdefizit und garantiert eine flächendeckend qualitativ hochstehende Patentrechtsprechung. Es entlastet eine Grosszahl der Kantone von einer Materie, mit der sie zwar nur selten konfrontiert sind, die dann aber übermässig die personellen Ressourcen der zuständigen Gerichte absorbiert. Dieser Systemwechsel wird von Wirtschaftskreisen seit langem gefordert. Insbesondere die Schweizer Gruppe der AIPPI (Internationale Vereinigung für den Schutz Geistigen Eigentums) und INGRES (Institut für gewerblichen Rechtsschutz) haben sich in den letzten Jahren mit Unterstützung der economiesuisse mit Nachdruck für die Konzentration der Patentstreitigkeiten bei einer einzigen nationalen Instanz eingesetzt und der Verwaltung entsprechende Regelungsvorschläge unterbreitet. Die Forderung zur Schaffung eines Bundespatentgerichts ist zudem Gegenstand der am 17. Juni 2005 von Ständerätin Leumann-Würsch eingereichten parlamentarischen Initiative5. Die parlamentarische Initiative wird von drei Bundesratsparteien (CVP, FDP und SVP) getragen und von Kreisen der Wirtschaft, der Fachorganisationen und der Wissenschaft begrüsst.

1.2 Beantragte Neuregelung

Für den Rechtsschutz in Patentrechtsstreitigkeiten wird ein nationales Spezialgericht erster Instanz mit ausschliesslicher Zuständigkeit in Verletzungs- und Rechtsgültigkeitsfragen mit Bezug auf Patente geschaffen. Dieses löst die heute zuständigen kantonalen Gerichte ab. In zweiter Instanz ist weiterhin das Bundesgericht zuständig.

4 Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4222.

5 05.418 Pa.Iv. Leumann-Würsch Helen: Patentgesetz. Schaffung einer Berufsregelung für Patentanwälte und eines Bundespatentgerichtes.