Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

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mehrere regionale Kammern in den einzelnen Staaten umfassen. Dieses dezentrale Konzept ermöglicht einen leichten Zugang zum Gerichtssystem. Ein gemeinsames Berufungsgericht würde sich letztinstanzlich mit Berufungsklagen gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz befassen.

Mit der Schaffung eines nationalen Spezialgerichts in Patentsachen werden die notwendigen Vorbedingungen geschaffen, damit sich die Schweiz auch auf europäischer Ebene positionieren kann.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 1. Kapitel: Stellung

Art. 1 Grundsatz

Artikel 1 Absatz 1 bezeichnet das Bundespatentgericht als das erstinstanzliche Patentgericht des Bundes, womit ein nationales Spezialgericht für den Rechtsschutz in zivilrechtlichen Patentstreitigkeiten konstituiert wird. Das Bundespatentgericht ist in Verletzungs- und Rechtsgültigkeitsfragen mit Bezug auf Patente ausschliesslich zuständig und tritt anstelle der bisher zuständigen kantonalen Gerichte (vgl. Art. 27).

Das Bundespatentgericht urteilt als Gericht erster Instanz. Es ist dem Bundesgericht im Instanzenzug untergeordnet (Abs. 2).

Art. 2 Unabhängigkeit

Artikel 2 regelt auf Gesetzesstufe das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit, wie es bereits in Artikel 191c BV-Justizreform verankert ist.

Art. 3 Aufsicht

Absatz 1 übernimmt die Regelung von Artikel 3 Absatz 1 VGG und überträgt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundespatentgerichts dem Bundesgericht. Als oberste Fachinstanz in Justizfragen ist das Bundesgericht besser als das Parlament in der Lage, Missstände in der Geschäftsführung zu erkennen und darauf zu reagieren.

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung als Oberaufsichtsbehörde (Abs. 2) ergibt sich aus Artikel 169 Absatz 1 BV. Danach übt die Bundesversammlung die Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte - und damit auch über das Bundespatentgericht - aus. Sie tut dies durch die Geschäftsprüfungskommission der beiden Räte (Art. 26 und 52 f. ParlG). Die Mittel der parlamentarischen Oberaufsicht sind beschränkt. Eine Einmischung der Bundesversammlung in den eigentlichen Entscheidfindungsprozess verstiesse gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und das Prinzip der Gewaltenteilung. Es verhält sich diesbezüglich gleich wie bei der Aufsicht des Parlaments über das Bundesverwaltungs- und Bundesstrafgericht sowie das Bundesgericht.

Das Bundespatentgericht unterbreitet dem Bundesgericht jedes Jahr den Voranschlag, die Rechnung und den Geschäftsbericht zur Genehmigung durch die Bundesversammlung (Abs. 3).

Art. 4 Finanzierung