Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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Die Finanzierung des Bundespatentgerichts erfolgt primär durch Gerichtsgebühren (vgl. Art. 30 und Art. 32). Die zumeist hohen Streitwerte in Patentprozessen lassen die Annahme zu, dass sich das Gericht aus den Gerichtsgebühren zu einem erheblichen Teil selbst finanzieren kann.
Subsidiär leistet das IGE Beiträge aus den vom IGE jährlich vereinnahmten Patentgebühren. Die Mitfinanzierung des Bundespatentgerichts aus den für Patente anfallenden Gebühren ist sachgerecht. Patentgebühren werden von Inhabern schweizerischer sowie europäischer Patente mit Wirkung für die Schweiz entrichtet. Das Rechtsschutzsystem wird damit subsidiär von den Nutzern des Patentsystems finanziert, in deren Interesse die Verbesserung des Rechtsschutzes in Patentstreitigkeiten letztlich steht.
Art. 5 Infrastruktur und Personal für administrative Hilfsarbeiten
Artikel 5 sieht vor, dass das Bundespatentgericht die Infrastruktur des IGE nutzen sowie Personal des IGE für administrative Hilfsarbeiten beiziehen kann. Das Personal für administrative Hilfsarbeiten ist in seiner Tätigkeit für das Bundespatentgericht der Gerichtsleitung unterstellt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)15 und der Verordnung über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-PersV)16.
Art. 6 Tagungs- und Dienstort
Dem Bundespatentgericht steht die Infrastruktur des IGE zur Verfügung, weshalb sich in Konsequenz dazu der ordentliche Tagungs- und Dienstort nach dem Sitz des IGE bestimmt. Durch die strukturelle Anbindung an das IGE können die Sachkosten tief gehalten werden; zudem wird der Grösse und der notwendigen Flexibilität des Gerichts Rechnung getragen.
Art. 7 Besonderer Tagungsort
Artikel 7 bietet dem Bundespatentgericht die Möglichkeit, die Verhandlungen auch in den Lokalitäten eines kantonalen Gerichts durchzuführen. Damit wird dem Gericht die notwendige Flexibilität verliehen, um im Einzelfall der Nähe bestimmter Örtlichkeiten zur Streitsache Rechnung tragen zu können. Dies kann insbesondere aus sprachlichen sowie prozessökonomischen Gründen angezeigt sein. Die kantonalen Gerichte werden im Vergleich zur heutigen Situation dadurch keine zusätzliche Belastung durch die Beanspruchung ihrer Infrastrukturen erfahren. Vielmehr erfahren die Kantone mit der Zuständigkeit des Bundespatentgerichts eine wesentliche Entlastung. Dies führt zu Kosteneinsparungen, worin die Regelung, wonach die Kantone dem Bundespatentgericht die zu deren Durchführung notwendige Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung stellen, ihre Rechtfertigung findet.
2.2 2. Kapitel: Richterinnen und Richter
Art. 8 Zusammensetzung