Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

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Soweit Artikel 40 keine abweichende Regelung enthält, gelten für die Erteilung einer Lizenz gemäss Artikel 40d E-PatG die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Abs. 4).

Die notwendige förderliche Behandlung solcher Streitigkeiten soll auch im Rechtsmittelverfahren seine Fortsetzung finden, weshalb für die Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht eine Frist von zehn Tagen vorgesehen ist (vgl. die Änderungen des bisherigen Rechts, Art. 42, die neu aufgenommene Regelung von Art. 100 Abs. 2 Bst. c BGG).

2.5.8 8. Abschnitt: Vorsorgliche Massnahmen; Beschreibung

Art. 41

Artikel 41 ist der bewährten "saisie contrefaçon" im romanischen Prozessrecht nachgebildet. Diese Massnahme zur Beweissicherung hat sich als wertvolles Instrument zur Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum erwiesen. Sie entspricht einem praktischen Bedürfnis und ist im Interesse der Prozessökonomie. Beweismittel sind für die Feststellung einer Patentrechtsverletzung von zentraler Bedeutung, weshalb sichergestellt werden muss, dass wirksame Mittel zu deren Erlangung und Sicherung zur Verfügung stehen. Insbesondere bei patentgeschützten Verfahren muss die um Rechtsschutz ersuchende Partei ihre Begehren und Begründungen zunächst auf Vermutungen und Indizien stützen, weil die Gegenpartei erst im Beweisverfahren die von ihr angewandten Verfahren oder hergestellten Anlagen einer sachverständigen Person des Gerichts zugänglich machen muss. Der Beklagte hat es demnach in solchen Situationen in der Hand, den Kläger mit seinen Begehren ins Leere laufen zu lassen. Vor diesem Hintergrund räumt Artikel 41 der antragstellenden Partei die Möglichkeit ein, eine genaue Beschreibung der angeblich patentverletzenden Verfahren und Erzeugnisse zu verlangen.

Die Massnahme der Beschreibung ist heute nur in eingeschränktem Umfang gestützt auf Artikel 77 Absatz 1 PatG möglich, da diese Bestimmung einen wegen der Patentverletzung drohenden nicht leicht ersetzbaren Nachteils voraussetzt. Die blosse Unkenntnis der Einzelheiten der vermuteten Patentverletzung beim Patentinhaber gelten nicht als solcher Nachteil. Um diese Unzulänglichkeiten zu beseitigen, bestimmt Absatz 2, dass die antragstellende Partei nur die Gefährdung oder eine bereits bestehende Verletzung eines ihr zustehenden Anspruchs glaubhaft zu machen hat. Art. 257 Absatz 1 Bestimmung b ZPO, wonach der gesuchstellenden Person dadurch ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen muss, findet auf die Beschreibung keine Anwendung. Der Anspruch auf eine Beschreibung darf jedoch nicht zur allgemeinen Ausforschung der Gegenseite missbraucht und bereits beim leisesten Verdacht einer Schutzrechtsverletzung gewährt werden. Die antragstellende Partei muss glaubhaft machen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung ihres Patentrechts besteht.

Die Beschreibung wird jeweils durch ein Mitglied des Bundespatentgerichts begleitet, damit sie mit dem notwendigen Sachverstand vorgenommen wird (Abs. 3).

Die Interessen der angeblich patentverletzenden Partei werden durch Artikel 68 PatG bzw. Artikel 154 ZPO geschützt, wonach Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu wahren sind.