Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

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Der Entscheid über die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen steht dem Bundespatentgericht zu. Ermächtigungsinstanz ist die Gerichtsleitung (Art. 20).

Entscheidkriterien für den Ermächtigungsentscheid sind bei sämtlichen hauptamtlichen Gerichtsmitgliedern die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 2 bis 4. Bei den für ein Vollpensum gewählten hauptamtlichen Richterinnen und Richter gilt es zudem die Anforderungen von Artikel 10 Absatz 5 zu beachten.

Art. 12 Unvereinbarkeit in der Person

Artikel 12 entspricht der Regelung von Artikel 8 BGG und Artikel 8 VGG. Zur Beurteilung, ob eine dauernde Lebensgemeinschaft vorliegt, sind die Kriterien heranzuziehen, wie sie vom Bundesgericht in der Rechtsprechung zum alten Artikel 153 Absatz 1 ZGB mit Bezug auf das Konkubinat entwickelt wurden.

Art. 13 Amtsdauer

Absatz 1 übernimmt die Regelung von Artikel 9 Absatz 1 BGG, Artikel 9 Absatz 1 SGG sowie Artikel 9 Absatz 1 VGG. Die Amtsdauer wird damit für sämtliche Richterinnen und Richter eidgenössischer Gerichte vereinheitlicht. Die Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts können wiederernannt werden.

Absatz 2 entspricht Artikel 9 Absatz 2 VGG, womit der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt aus Altersgründen auf die entsprechende Regelung des Bundespersonalrechts abgestimmt wird (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. a BPG).

Absatz 3 bestimmt, dass frei gewordene Stellen für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt werden (vgl. Art. 9 Abs. 3 VGG).

Art. 14 Amtsenthebung

Artikel 14 übernimmt für das Bundespatentgericht die Regelung von Artikel 10 VGG, wobei sich für die Amtsenthebung - der Kompetenz zur Wahl der Richterinnen und Richter folgend - die Bundesversammlung bzw. die Gerichtskommission als zuständig zeichnet.

Art. 15 Amtseid

Die Vereidigung der Richterinnen und Richter erfolgt vor dem Gesamtgericht. Im Übrigen übernimmt Artikel 15 die Regelung von Artikel 10 BGG und Artikel 11 VGG.

Art. 16 Immunität

Artikel 16 entspricht den Regelungen für die Bundesrichterinnen und Bundesrichter (Art. 11 BGG) sowie die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungs- und Bundesstrafgerichts (Art. 12 VGG und Art. 11a SGG). Die Immunitätsbestimmung findet jedoch nur auf die hauptamtlich tätigen Richterinnen und Richter Anwendung. Die Immunität dient der Sicherstellung der ungehinderten Ausübung des Richtermandats, welchem das Interesse an einer geordneten Strafrechtspflege gegenüber zu stellen ist. Durch die Strafverfolgung einer nebenamtlichen Richterin bzw. Richters erfährt das Gericht in seiner eigentlichen Funktion keine Beeinträchtigung, weshalb diesen in Strafverfahren, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, keine Immunität zukommen soll.

Art. 17 Arbeitsverhältnis und Besoldung