Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

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sen, indem Personen mit speziellen technischen Fachkenntnissen als Richterin bzw. Richter gewählt werden können.

Absatz 3 dient der flexiblen Bewältigung von Belastungsschwankungen. Er ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Wahl von zusätzlichen nebenamtlichen Richterinnen und Richtern, d.h. die Überschreitung des Maximalbestands gemäss Absatz 2. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass das Gericht eine aussergewöhnlich grosse Anzahl an Geschäftseingängen zu verzeichnen hat. Die Bewilligung von zusätzlichen Richterstellen ist befristet auf längstens zwei Jahre.

Art. 9 Wahl

Absatz 1 legt die Wählbarkeitsvoraussetzungen fest. Die Wahl ans Bundespatentgericht setzt die politische Stimmberechtigung im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 BV voraus.

Absatz 2 überträgt der Bundesversammlung die Kompetenz zur Wahl der hauptamtlichen Richterinnen und Richter. Für die Wahl der nebenamtlichen Richterinnen und Richter ist die Gerichtskommission des Parlaments zuständig. Damit wird die Bundesversammlung nicht zusätzlich mit der Aufgabe von Wahlen und Wiederwahlen nur im Nebenamt tätiger Richterinnen und Richter belastet, doch bleibt mit dieser Lösung die Zuständigkeit des Parlaments für die Richterwahl gewahrt.

In Anbetracht der auf die Rechtsprechung in Patentsachen beschränkten Bedeutung sowie Grösse des Gerichts wäre auch die Wahl der Richterinnen und Richter durch den Bundesrat denkbar. Dies würde der bisherigen Regelung für die Rekurs- und Schiedskommissionen (vgl. Art. 7 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen20) entsprechen. In Übereinstimmung mit der Wahlkompetenz für die anderen eidgenössischen Gerichte erster Instanz sieht die Vorlage jedoch die Zuständigkeit der Bundesversammlung vor.

Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der technischen Sachgebiete - Chemie, Biotechnologie, Maschinenbau und Bauwesen, Physik und Elektrotechnik - sowie der Amtssprachen zu achten (Abs. 3; vgl. Erläuterungen zu Art. 8). Für die Gewährleistung eines ausgewogen, kompetent und effizient arbeitenden Spezialgerichts für Patentstreitigkeiten ist zudem die Beachtung der in Artikel 8 genannten Kriterien unabdingbar.

Zur Sicherstellung der Ernennung von Richterinnen und Richtern mit ausgewiesener patentrechtlicher und prozessualer Erfahrung kann die Gerichtskommission im Vorfeld zu den Wahlen eine Vernehmlassung des EJPD einholen. Hierzu hört das EJPD die kantonalen Gerichte, das Bundesverwaltungsgericht, das IGE sowie die Fachrechtskreise auf dem Gebiet des Patentrechts an. Vordergründig dürfte sich die Ernennung von Handelsrichterinnen und -richtern der Gerichtskantone Aargau, Bern, St. Gallen und Zürich als bereits in Patentstreitigkeiten erfahrene nebenamtliche Bundespatentrichterinnen und -richter anbieten.

Art. 10 Unvereinbarkeit

Absatz 1 ist Ausfluss des Gewaltenteilungsprinzips (vgl. Art. 144 Abs. 1 BV). Diese Regelung stimmt mit den Parallelbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes überein, wobei die Tätigkeit am Bundespatentgericht

20 SR 173.31