Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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Artikel 31 trägt - in Abweichung zu Artikel 103 Absatz 2 ZPO - Artikel 32 Rechnung, wonach das Bundespatentgericht zur Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten befugt ist. Im übrigen richtet sich die Bemessung der Parteientschädigung nach Artikel 93 Absatz 3 ZPO.
Art. 32 Tarif
Für die Prozesskosten, d.h. die Gerichtskosten und Parteientschädigung, sind Tarife festzusetzen. In Abweichung zu Artikel 94 ZPO sind diese nicht von den Kantonen, sondern vom Bundespatentgericht festzulegen. Deren Regelung durch das Bundespatentgericht, und damit auf Bundesebene, schafft einheitliche und transparente Kostenansätze.
Art. 33 Liquidation der Prozesskosten bei unentgeltlicher Rechtspflege
Die unentgeltliche Rechtspflege ist in Artikel 115 ff. ZPO geregelt. In Abweichung zu Artikel 120 ZPO gehen Entschädigungen sowie Gerichtskosten jedoch nicht zulasten der Kantone, sondern zulasten der Gerichtskasse des Bundespatentgerichts (vgl. Art. 64 BGG). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem vom Bundespatentgericht zu erlassenden Tarif.
Art. 34 Nachzahlung
Artikel 34 entspricht Artikel 121 ZPO, wobei die Nachzahlung an das Bundespatentgericht zu leisten ist.
2.5.4 4. Abschnitt: Prozessleitung und prozessuales Handeln
Art. 35 Instruktionsrichterin bzw. Instruktionsrichter
Die Verfahrensleitung obliegt der Instruktionsrichterin bzw. dem Instruktionsrichter. Als solcher gilt die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundespatentgerichts oder eine vom Präsidium bezeichnete Richterin oder bezeichneter Richter mit juristischer Ausbildung. In Anbetracht der Grösse des Gerichts und notwendigen Flexibilität soll in Abweichung zu Artikel 122 Absatz 1 und 2 ZPO, wonach die Prozessleitung dem Kollegialgericht obliegt, die Prozessleitung durch die Instruktionsrichterin bzw. den Instruktionsrichter die Regel sein.
Art. 36 Verfahrenssprache
Das Bundespatentgericht bestimmt die Verfahrenssprache. Es hat dabei auf die von den Parteien verwendeten Sprachen Rücksicht zu nehmen, soweit es sich um eine Amtssprache handelt (Abs. 1). Andere Sprachen - z.B. Englisch - sind nicht ausgeschlossen, sofern die Parteien und das Gericht damit einverstanden sind (Abs. 2).
Immer häufiger legen die Parteien der Beschwerdeschrift oder der Antwort Urkunden bei, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind. Die Praxis tendiert dazu, solche Urkunden zuzulassen, ohne deren Übersetzung zu verlangen, wenn die Mitglieder des Gerichts, der Gerichtsschreiber und die anderen Parteien die Sprache kennen, in der diese Urkunden verfasst sind. Dies wird künftig von besonderer Bedeutung sein im Falle eines europäischen Patents in englischer Sprache mit Schutzwirkung in der Schweiz. Mit Inkrafttreten des EPÜ-Sprachenübereinkommens ist der Anmelder oder Patentinhaber eines europäischen Patents in englischer Sprache nicht länger dazu verpflichtet eine Übersetzung der