Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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Das Patentrecht liegt an der Schnittstelle zwischen Technik und Recht und erfordert von den mit Patentstreitigkeiten befassten Richterinnen und Richtern grosses Fachwissen beider Bereiche. Die Besetzung der Richterbank mit juristisch sowie auch technisch ausgebildeten Richterinnen und Richtern ist damit notwendige Voraussetzung für die Schaffung eines spezialisierten Gerichts für Patentstreitigkeiten. Nur die nach fachlichen Kriterien erfolgende Konstituierung des Gerichts vermag eine qualifizierte Rechtsprechung in zivilrechtlichen Patentstreitigkeiten zu gewährleisten. Die Schaffung eines spezialisierten Gerichts bedingt zudem, dass die Richterinnen und Richter ausreichende Erfahrung im Patentrecht aufweisen. Dieses Erfordernis richtet sich nicht nur an die juristisch, sondern auch an die technisch ausgebildeten Richterinnen und Richter. Andernfalls würde es gerade an der notwendigen Verknüpfung von technischem und juristischem Sachverstand fehlen.
Gemäss Absatz 2 setzt sich das Bundespatentgericht aus maximal zwei hauptamtlichen Richterinnen bzw. Richtern sowie 20-25 nebenamtlichen Richterinnen bzw. Richtern zusammen. Die gewählte Grösse des Gerichts orientiert sich an der Anzahl technischer Gebiete, welchen Erfindungspatente zuzuordnen sind, sowie einer angemessenen Vertretung aller drei Amtssprachen unter den Richterinnen bzw. Richtern. Erfindungsgegenstände sind nach der Internationalen Patentklassifikation (IPC) in acht Sektionen unterteilt17, wobei zu den zehn anmeldestärksten technischen Gebieten Erfindungspatente der Medizin, elektrischen Nachrichtentechnik, Datenverarbeitung, elektrische Bauteile, Messen und Prüfen, Organische Chemie, Biochemie und Gentechnik, Fahrzeugtechnik, Maschinenelemente sowie organische makromolekulare Verbindungen gehören.18 Mit der Wahl von technischen Richterinnen und Richtern je für einen der fünf Bereiche Chemie, Biotechnologie, Maschinenbau und Bauwesen, Physik sowie Elektrotechnik lassen sich alle diese technischen Gebiete abdecken. Hinsichtlich der Anzahl juristischer Richter und den erforderlichen Sprachkenntnisse gilt es zu berücksichtigen, dass ca. 80% der nationalen Patentgesuche in deutscher, ca. 15% in französischer und ca. 5 % in italienischer Sprache eingereicht werden.19
Zwar sind mit einer Geschäftslast von ca. 30 patentrechtlichen Zivilstreitigkeiten jährlich verhältnismässig wenig Eingänge zu erwarten, doch rechtfertigt sich die Anzahl nebenamtlicher Richterinnen und Richter in Hinblick auf ihre Sprachkenntnisse sowie die Anzahl technischer Bereiche, welche Gegenstand patentrechtlicher Zivilstreitigkeiten sein können und entsprechendes Spezialwissen erfordern. Die Besetzung des Gerichts mit überwiegend nebenamtlichen Richterinnen und Richtern gewährleistet dabei die notwendige Flexibilität, die aufgrund der zu erwartenden Geschäftslast erforderlich ist, und ermöglicht die Nutzbarmachung von Spezialwis-
17 Sektion A "Täglicher Lebensbedarf ", Sektion B "Arbeitsverfahren, Transportieren", Sektion C "Chemie, Hüttenwesen", Sektion D "Textil, Papier", Sektion E "Bauwesen, Erdbohre,n Bergbau", Sektion F "Maschinenbau", Sektion G "Physik", Sektion F "Elektrotechnik".
18 vgl. EPA Jahresbericht 2005, S. 21.
19 IGE, Statistiken 2005, vom 25. April 2006. Betreffend die mit Wirkung für die Schweiz erteilten europäischen Patente können keine genauen Zahlen ermittelt werden. Die Erfahrung des IGE zeigt aber, das von den in einer schweizerischen Amtssprache erteilten Patente die meisten deutscher Sprache sind. Zu den in englisch veröffentlichten Patenten werden in etwa gleich viele deutsche wie französische Übersetzungen eingereicht. Die Zahl italienischer Übersetzungen ist gering.