Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

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Das Bundespatentgericht erster Instanz setzt sich aus juristisch und technisch ausgebildeten Richterinnen und Richtern zusammen. Diese Zusammensetzung hat sich bei den Handelsgerichten bewährt. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von rund 30 zivilrechtlichen Streitigkeiten in Patentsachen jährlich sind nebst 20-25 nebenamtlichen Richterinnen bzw. Richtern höchstens zwei hauptamtliche Richterinnen bzw. Richter vorgesehen. Der Beizug von nebenamtlichen Richterinnen und Richtern ermöglicht die Nutzbarmachung von Spezialwissen, indem Personen aus dem beruflichen Umfeld des Patentwesens gewählt werden, und erlaubt es auf Schwankungen bei der Auslastung des Gerichts flexibel reagieren zu können. Die Bestimmungen betreffend die Organisation und Verwaltung des Bundespatentgerichts orientieren sich an denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bundesstrafgerichts. Die zu erwartende Geschäftslast und damit verbundene Grösse des Bundespatentgerichts erfordern jedoch zum Teil eigenständige, auf diese Besonderheiten zugeschnittene Regelungen.

Das Verfahrensrecht bestimmt sich im Wesentlichen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Den besonderen patentrechtlichen Verfahrensgegebenheiten wird durch Ausnahmeregelungen Rechnung getragen.

Die Finanzierung des Bundespatentgerichts wird primär über die Gerichtsgebühren gewährleistet. Ist das Bundespatentgericht nicht in der Lage, seine Kosten abzudecken, so erhält es finanzielle Beiträge vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE).

Indem dem Bundespatentgericht die Infrastruktur des IGE zur Verfügung gestellt wird, können Synergien sinnvoll genutzt und die Fixkosten tief gehalten werden.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

1.3.1 Begründung

Der schnelle Wandel der Technik sowie das Aufkommen neuer Technologien machen die zeitgerechte Durchsetzung von Patentrechten bzw. die Klärung patentrechtlicher Freiräume für weitere Forschung und Entwicklung zu einem wesentlichen Erfordernis der Rechtsdurchsetzung. Wegen der häufig langen Verfahrensdauer zivilrechtlicher Patentstreitigkeiten sowie der mangelnden Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist die Durchsetzung von Patenten und mit ihr der Innovationsschutz heute nur unzureichend gewährleistet. Diese Defizite können aufgrund der dargelegten Ausgangslage nur über ein dem Bundesgericht vorgelagertes Spezialgericht befriedigend und nachhaltig behoben werden.

Zwar scheinen auf den ersten Blick die geringe Anzahl von jährlichen Patentfällen und die anfallenden Fixkosten gegen die Schaffung eines Bundespatentgerichts erster Instanz zu sprechen. Diese Argumente lassen sich jedoch dadurch entkräften, dass gerade die kleine Zahl von Fällen und die damit verbundene Grösse des Gerichts es erlauben, ein solches ohne grossen administrativen Aufwand zu schaffen. Gesamtwirtschaftlich ist darüber hinaus in Rechnung zu stellen, dass die Kantone, welche die Kosten für die bisherige Lösung zu tragen haben, entlastet und mittels des vorgeschlagenen Finanzierungsmodells der Finanzhaushalt des Bundes nicht belastet wird.