Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

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rechtssprechung gewährleistet werden. Absatz 1 Buchstabe b dehnt die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts auf zivilrechtliche Ansprüche aus, die mit einem sich aus dem Patentgesetz ergebenden Anspruch, für dessen Beurteilung das Gericht aufgrund von Absatz 1 ausschliesslich zuständig ist, in engem Zusammenhang stehen. Sie ermöglicht es den Prozessparteien, klage- oder widerklageweise einen in engem Sachzusammenhang stehenden Zivilanspruch beim Bundespatentgericht geltend zu machen. Es fallen also insbesondere auch vertragsrechtliche Klagen, die sich auf Fragen der Erfüllung eines Übertragungs- oder Lizenzvertrages beziehen, in die sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts; dies auch wenn aufgrund des geltend gemachten Anspruchs die Gültigkeit des den Vertragsgegenstand bildenden Schutzrechts nur vorfrage- oder einredeweise zu klären ist. Indem Fragen der Verletzung und Rechtsgültigkeit im selben Verfahren vor dem Bundespatentgericht behandelt werden, wird das Verfahren ökonomisch ausgestaltet und divergierende Urteile werden verhindert.

Im Zusammenhang mit patentrechtlichen Streitigkeiten spielen die vorsorglichen Massnahmen eine bedeutsame Rolle. Die Zuständigkeit eines kantonalen Gerichts wäre nicht sachgerecht und auch nicht prozessökonomisch, da es die Zersplitterung der in der Regel komplexen Verfahren zur Folge hätte. Die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für vorsorgliche Massnahmen drängt sich deshalb auf, und zwar schon für vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache (Abs. 2).

Artikel 27 steht in Einklang mit der für andere immaterialgüterrechtliche Streitigkeiten geltenden Regel nach Artikel 5 Absatz 1 Bestimmung a und Absatz 2 ZPO.

2.5 5. Kapitel: Verfahren

2.5.1 1. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 28

Artikel 28 legt fest, dass auf das Verfahren vor dem Bundespatentgericht grundsätzlich die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung findet.

Vorbehalten bleiben die den Besonderheiten des Patentprozesses Rechnung tragenden Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Patentgesetzes. Letzteres enthält insbesondere Bestimmungen zur Klagelegitimation (vgl. Art. 28, 33 und 72 ff. PatG), zur Klagebefugnis des ausschliesslichen Lizenznehmers (Art. 75 und 77 E-PatG24), zu den Klagefristen (Art. 31 PatG), zu den Voraussetzungen und dem richterlichem Entscheid über die Erteilung von Lizenzen (Art. 40e E-PatG25), zu Haftungstatbeständen (Art. 66 PatG), zur Beweislastumkehr (Art. 67 PatG), zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 68 PatG), zu Massnahmen im Falle der Verurteilung (Art. 69 PatG), zur Veröffentlichung und Mitteilung von Urteilen (Art. 70 PatG und 70a E-PatG26) sowie zum Verbot der Stufenklage (Art. 71 PatG).

Die Bestimmungen der ZPO ermöglichen bereits eine weitgehende Abstimmung des Verfahrens auf die Besonderheiten patentrechtlicher Streitigkeiten, ohne dass spezifische Verfahrensregelungen in die Vorlage aufgenommen werden müssen. Dies ist

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