Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

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Absatz 1 gibt der Bundesversammlung die Kompetenz, das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Richterinnen und Richter in einer Verordnung zu regeln. In Konsequenz zur Wahl der hauptamtlichen Richterinnen und Richter durch die Bundesversammlung (Art. 9) und in Anlehnung an die Regelungen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird es sich als zweckmässig erweisen, eine Regelung vorzusehen, wonach sich das Arbeitsverhältnis und die Besoldung nach den Regelungen der Richterverordnung21 bestimmt.

Das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der nebenamtlichen Gerichtsmitglieder wird vom Bundesrat geregelt (Abs. 2). Dabei wird es sich anbieten, die Kommissionenverordnung22 für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter für anwendbar zu erklären.

Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen, die das Arbeitsverhältnis einer Richterin oder eines Richters beim Bundespatentgericht betreffen, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl. die Änderungen des bisherigen Rechts, Art. 42, die neu aufgenommene Regelung von Art. 33 Bst. cbisVGG).

2.3 3. Kapitel: Organisation und Verwaltung

Art. 18 Präsidium

Bei allenfalls nur einem hauptamtlichen Gerichtsmitglied (vgl. Art. 8 Abs. 2) ist eine Wahl des Präsidiums nicht notwendig. Die hauptamtliche Richterin bzw. der hauptamtliche Richter ist zugleich Präsidentin bzw. Präsident des Bundespatentgerichts. Bei zwei hauptamtlichen Gerichtsmitgliedern wählt die Bundesversammlung die Präsidentin oder den Präsidenten (Abs. 1). Die Wahlkompetenz der Bundesversammlung folgt derjenigen für die Wahl der Richter (vgl. Art. 9 Abs. 2).

Die Wahl erfolgt jeweils auf sechs Jahre. Wiederwahl ist de lege nicht ausgeschlossen (Abs. 2).

Absatz 3 bestimmt, dass die Präsidentin oder der Präsident juristisch ausgebildet sein muss, da sie oder er als Instruktionsrichterin bzw. Instruktionsrichter das Verfahren leitet (vgl. Art. 35) sowie einzelrichterliche Kompetenzen ausübt (vgl. Art. 23).

Der Präsidentin oder dem Präsidenten wird der Vorsitz im Gesamtgericht übertragen und sie oder er wird von Gesetzes wegen zum Mitglied der Gerichtsleitung erklärt (Abs. 4). Das Präsidium wird damit die Tätigkeit der kollegialen Hauptorgane, die mit der Verwaltung des Bundespatentgerichts betraut sind, mitprägen können.

Die Stellvertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten muss juristisch ausgebildet sein um deren Aufgaben wahrnehmen zu können (Abs. 5).

Art. 19 Gesamtgericht

Sämtliche Richterinnen und Richter bilden das Gesamtgericht. Dem Gesamtgericht stehen die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Befugnisse zu. Die Aufzählung in Absatz 1, wonach das Gesamtgericht für den Erlass von Reglementen zuständig ist, ist somit abschliessend.

21 SR 173.711.2

22 SR 172.31