Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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bisher bei der kantonalen Regelung der Fall war. Hier ist anzumerken, dass die genauen Gebühren für das neue Patentgericht noch festzusetzen sind. Es ist davon auszugehen, dass diese, wenn überhaupt, nur unwesentlich höher sein werden als im Falle der kantonalen Gerichte. Die Gerichtsgebühr muss sich gleich den kantonalen Gerichtstarifen nach den verfassungsmässigen Grundsätzen richten und darf insbesondere nicht prohibitiv sein.
Die Interessenvertretungen der vom geistigen Eigentum betroffenen Industrien in der Schweiz (Schweizer Gruppe der AIPPI, INGRES) und die economiesuisse setzen sich seit Jahren mit Nachdruck für die Konzentration der Patentstreitigkeiten bei einer einzigen nationalen Instanz ein. Die Industrie sieht klare Vorteile in der Qualität und Transparenz einer solchen Lösung.
Ein Bundespatentgericht würde für die kantonalen Gerichte eine Entlastung bedeuten. Dies ist insbesondere in den Fällen wichtig, in denen keine kantonale Expertise im Patentrecht vorliegt und die Bearbeitung entsprechender Fälle mit hohem Aufwand verbunden ist.
Fragen des Schutzes geistigen Eigentums sind in ihrem internationalen Kontext zu sehen. Heutzutage besteht die Tendenz, dass wegen Mängel in der schweizerischen Patentrechtspflege nach Möglichkeit in Rechtsstreitigkeiten mit einer schweizerischen Partei auf professionellere ausländische Gerichte ausgewichen wird. Ein Bundespatentgericht würde dieser Tendenz entgegenwirken.
3.3.3 Beurteilung einzelner konkreter Massnahmen
Unter der Berücksichtigung der üblichen Patentstreitwerte ist davon auszugehen, dass ein Bundespatentgericht sich zu einem nicht unerheblichen Teil aus den Gebühreneinnahmen finanzieren könnte. Die Finanzierung des Bundespatentgerichts über Gebühren und Patentabgaben ist ökonomisch sinnvoll, da keine zusätzlichen Gebühren anfallen und die Kantone von Patentstreitigkeiten entlastet werden, ohne jedoch finanziell in Anspruch genommen zu werden.
Dem Bundespatentgericht steht die Infrastruktur des IGE zur Verfügung, in dessen Räumlichkeiten das Gericht in der Regel denn auch tagen wird. Es wird dem Gericht aber offen stehen, auch an anderen Orten zu tagen, um der besonderen Nähe eines Streits zu einem bestimmten Ort Rechnung zu tragen. Durch seine Anbindung an das IGE können Synergien sinnvoll genutzt werden.
Für die Besetzung des Gerichts sind in Anbetracht der Anzahl der jährlichen Patentfälle höchstens zwei hauptamtliche sowie 20 bis 25 nebenamtliche Patentrichterinnen bzw. Patentrichter vorgesehen. Indem diese über entsprechende Fachkompetenzen sowie Sprachkenntnisse verfügen, werden die notwendigen Voraussetzungen für eine kompetente und qualitativ hochwertige Rechtsprechung in der Schweiz geschaffen.