Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

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Die Bestimmung eines bestehenden Handelsgerichts als eidgenössisches Spezialgericht, als dritte Alternative, ermöglicht zwar die Spezialisierung in zivilrechtlichen Patentstreitigkeiten und es könnte auf bestehenden Strukturen sowie Ressourcen aufgebaut werden. Die Umsetzung dieser Lösung ist jedoch verfassungsrechtlich problematisch (Art. 122 und 191a BV) und eine Konkordatslösung vermag eine gesamtschweizerische effiziente Durchsetzung der Schutzrechte nicht zu gewährleisten, solange nicht alle Kantone einem solchen Konkordat beitreten.

Eine vierte Alternative, die Schaffung eines Eidgenössischen Bundesgerichts ohne Anbindung an bestehende Strukturen, würde zwar die heutigen Unzulänglichkeiten der Rechtsprechung in zivilrechtlichen Patentstreitigkeiten beheben. Der Aufbau neuer Gerichtsinfrastrukturen generiert jedoch hohe Grenzkosten und es besteht die Gefahr deren Überdimensionierung.

Schliesslich fällt eine Anbindung des Bundespatentgerichts an das Bundesgericht durch Schaffung einer spezialisierten Kammer als fünfte Alternative ausser Betracht. Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV) und umfasst keine erstinstanzlichen Kammern. Kernaufgabe des Bundesgerichts ist die Überprüfung von Rechtsfragen, ohne aufwendige Sachverhaltsabklärungen vornehmen zu müssen. Des Weiteren würde die Anbindung an das Bundesgericht der Zielsetzung der Justizreform, das Bundesgericht zu entlasten, entgegenlaufen.

Die untersuchten Alternativen stellen daher keinen gangbaren oder deutlich weniger vorteilhaften Lösungsansatz dar.

1.3.3 Vernehmlassungsergebnisse zu einem Grundsatzartikel

Im Rahmen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens zur Revision des Patentrechts, welches vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2004 durchgeführt wurde, stellte der Bundesrat einen Grundsatzartikel zur Schaffung eines Bundespatentgerichts zur Diskussion. Dieser Vorschlag war weitgehend unbestritten und wurde von einer deutlichen Mehrheit der dazu eingegangenen Stellungnahmen begrüsst.

Die Schaffung eines Bundespatentgerichts wurde von der Mehrzahl der Kantone (AG, AR, BE, BL, BS, FR, JU, LU, NW, SG, SO, SZ, TG, TI, VS, ZG), vom Bundesgericht, von FDP, GPS, economiesuisse, der Industrie, den Hochschul- und Forschungskreisen sowie den Fachrechtsorganisationen positiv aufgenommen. Ablehnend äusserten sich zwei Kantone (AI und GR), SVP, SGV und Wirtschaftsverbände der Westschweiz (Centre patronal, FER). Neben föderalistischen Bedenken wurden eine ungenügende Auslastung, eine Verteuerung des Rechtswegs und damit höhere Hürden für die KMU's befürchtet.

Diese Bedenken erscheinen jedoch unbegründet. Das Patentrecht hat wegen seiner internationalen Dimension, dem Spezialisierungsgrad der Materie sowie der Globalisierung der Märkte eine weitgehend interkantonale Bedeutung. Die Kantone haben der Schaffung eines Bundespatentgerichts in der Vernehmlassung mit überwiegender Mehrheit zugestimmt. Indem dem Bundespatentgericht eine flexible sowie kostengünstige Struktur gegeben wird, kann auch der zu erwartenden und allenfalls schwankenden Geschäftslast Rechnung getragen werden. Es sind nicht zuletzt die dem jetzigen System innewohnenden Unzulänglichkeiten, welche hohe Verfahrens-