Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

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generell die Angehörigkeit bei einem anderen eidgenössischen Gericht ausschliesst (vgl. Art. 6 Abs. 1 BGG und Art. 6 Abs. 1 VGG).

Absatz 2 orientiert sich an Artikel 6 Absatz 2 BGG und Artikel 6 Absatz 2 VGG. Die Bestimmung verbietet in Form einer Generalklausel die Ausübung von Tätigkeiten, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen könnten. Dieses Verbot wird vor allem – aber nicht nur

– bei teilzeitlich sowie nebenamtlich tätigen Richterinnen und Richter relevant werden.

Absatz 3 übernimmt für das Bundespatentgericht die Regelung von Artikel 6 Absatz 3 BGG und Artikel 6 Absatz 3 VGG.

Die Unvereinbarkeitsregelungen der Absätze 1 bis 3 gelten für hauptamtliche Gerichtsmitglieder mit Voll- und Teilpensum sowie nebenamtliche Richterinnen und Richter.

Nebst der Generalklausel regelt Absatz 4 die wichtigste Inkompatibilität: Die berufsmässige Vertretung Dritter vor Gerichten ist mit der hauptamtlichen Tätigkeit einer Richterin bzw. eines Richters nicht vereinbar. Die Aufnahme des Unvereinbarkeitsgrunds der berufsmässigen Vertretung Dritter in das Gesetz ist sachgerecht, da die hauptamtlichen Richterinnen und Richter auch in Teilzeit tätig sein können. Die damit verbundene Möglichkeit von Parallelbeschäftigungen erhöht das Risiko einer problematischen Vermischung von anwaltschaftlicher und richterlicher Tätigkeit. Das Verbot, neben einem hauptamtlichen Richteramt gleichzeitig als Anwältin oder Anwalt tätig zu sein, findet sich auch in kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzen. Es gewährleistet den verfassungsmässigen Schutz der Bürgerinnen und Bürger auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV).

Absatz 5 verbietet den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern mit Vollpensum zudem all jene Tätigkeiten, die auch den ordentlichen Bundesrichterinnen und Bundesrichtern nach Artikel 144 Absatz 2 BV vorenthalten sind (vgl. auch Art. 6 Abs. 4 VGG und Art. 6 Abs. 4 BGG). Bei der Abgrenzung der zulässigen von den unzulässigen Tätigkeiten ist in erster Linie entscheidend, ob damit die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigt wird, wobei bloss symbolische Vergütungen und Spesenentschädigungen die jeweilige Beschäftigung noch nicht zu einer Erwerbstätigkeit machen. Diese Bestimmung gilt nicht für hauptamtliche Richterinnen und Richter mit Teilpensum. Sie können neben ihrem Richteramt auch Tätigkeiten ausüben, die auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet sind, sofern die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 2 bis 4 erfüllt sind und eine entsprechende Ermächtigung des Gerichts (Art. 11) vorliegt.

Art. 11 Nebenbeschäftigung

Diese Bestimmung orientiert sich an Artikel 7 VGG. Hauptamtliche Richterinnen und Richter mit Voll- wie auch Teilpensum bedürfen einer Bewilligung für die Ausübung von Beschäftigungen ausserhalb des Gerichts. Die Unterstellung sämtlicher Nebenbeschäftigungen unter die Bewilligungspflicht geht sehr weit. Sie dient aber der Transparenz und ist letztlich vor allem deshalb erforderlich, weil nur bei einer umfassenden Offenlegung der nicht richterlichen Aktivitäten die Einhaltung der Voraussetzung von Artikel 10 Absatz 2 bis 5 überprüft werden kann. Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter bedürfen für die Ausübung ihrer Haupttätigkeit keiner Bewilligung des Gerichts.