Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

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Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch zu betonen, dass eine spürbare Verbesserung des Rechtsschutzes in Patentstreitigkeiten mittel- und langfristig zu einer Zunahme der Fälle führen wird, da heute gerade wegen der Mängel in der schweizerischen Patentrechtspflege die Tendenz besteht, nach Möglichkeit auch in Rechtsstreitigkeiten mit einer schweizerischen Partei auf professionellere ausländische Gerichte auszuweichen. Die schweizerische Gerichtsbarkeit in Patentsachen wird mit dieser Massnahme nicht nur für schweizerische Patentinhaber, sondern auch für Patentinhaber im angrenzenden Ausland an Attraktivität gewinnen.

Mit einem einzigen Gericht auf nationaler Ebene wird die Rechtsprechung mit Bezug auf das nicht nur wirtschaftlich, sondern auch sozialpolitisch zunehmend wichtigere Patentrecht durch qualifizierte Richterinnen und Richter für die ganze Schweiz auf hohem Niveau gewährleistet. Dies ist nicht zuletzt auch mit Blick auf die Gewährleistung der Rechtsdurchsetzung im Bereich der neuen Technologien sowie im zunehmend internationalen Umfeld des Patent- und Patentstreitregelungsrechts von grosser Bedeutung.

1.3.2 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten

In Einklang mit den Zielen des Bundesrates für das Jahr 2006, der Prüfung von Massnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtswegs bei Patentstreitigkeiten6, wurden verschiedene Möglichkeiten zur Verbesserung der Rechtspflege in Patentsachen untersucht.

Eine Alternative zur Schaffung eines Bundespatentgerichts wäre die Zuständigkeit der kantonalen Gerichte beizubehalten. Im Rahmen der Patentgesetzrevision soll u.a. Artikel 109 IPRG geändert werden, um bei immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten im internationalen Verhältnis die Zuständigkeit der kantonalen Handelsgerichte zu begünstigen.7 Indem der klagenden Partei auch in internationalen Verhältnissen die Wahl des zuständigen kantonalen Gerichts überlassen wird, reduziert sich damit die Anzahl patentrechtlicher Streitigkeiten, die von Gerichten mit wenig Erfahrung in Patentfällen beurteilt werden müssten. In den meisten Fällen wird die Begründung der Zuständigkeit eines Handelsgerichts möglich und es ist zu erwarten, dass weniger erfahrene kantonale Gerichte weitgehend umgangen werden. Mit dieser Änderung können jedoch nicht alle Schwachstellen in der Rechtspflege des Patentrechts behoben werden. So greift diese Revision bspw. nicht bei Patentnichtigkeitsklagen, und ein ausländischer Konkurrent, der auf Zeit spielt, wird nicht das für eine kurze Verfahrensdauer bekannte Gericht anrufen.

Eine weitere Alternative, die Schaffung eines eidgenössischen Schiedsgerichts, hätte zwar in Anbetracht der geringen Anzahl patentrechtlicher Streitigkeiten in Zivilsachen den Vorteil, dass es sich nur im Bedarfsfall konstituieren würde und die Fachkompetenz der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter gewährleistet wäre. Diese Variante ist jedoch verfassungsrechtlich problematisch (Art. 29a BV-Justizreform und 30 BV) und die hohen Kosten erschweren insbesondere Einzelerfinderinnen und -erfindern sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zum Rechtsschutz.

6 Die Ziele des Bundesrats im Jahr 2006, Bundesratsbeschluss vom 23. November 2005, S.

7 f.

7 PatG Botschaft 2005, BBl 2006 1, 184.