Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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Das Gesamtgericht kann seine Beschlüsse an einer Sitzung oder auf dem Zirkulationsweg fällen. Gemäss Absatz 2 müssen sich aber bei beiden Formen der Beschlussfassung mindestens zwei Drittel aller Richterinnen und Richter beteiligen. Die Beschlussfassung richtet sich nach Artikel 22.
Absatz 3 hält der Klarheit halber fest, dass bei Beschlüssen des Gesamtgerichts auch die nebenamtlichen sowie die hauptamtlichen Richterinnen und Richter mit Teilpensum volles Stimmrecht haben. Eine Abstufung der Stimmkraft nach Beschäftigungsgrad ist nicht sachgerecht und wäre unpraktikabel.
Art. 20 Gerichtsleitung
Mit Artikel 20 schafft das Gesetz die Grundlage für ein kollegiales Verwaltungsorgan, dem die Verantwortung für die Administration des Gerichts obliegt. Die Verwaltungsgeschäfte der Gerichtsleitung werden bspw. die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und der Gerichtsschreiber, die Erstellung des Voranschlags und der Rechnung zuhanden des Bundespatentgerichts sowie die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen umfassen.
Zudem nimmt die Gerichtsleitung sämtliche Aufgaben wahr, welche nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen.
Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts gehört der Gerichtsleitung von Gesetzes wegen an (Art. 18 Abs. 4). Die weitere Zusammensetzung der Gerichtsleitung sowie Verfahrensfragen regelt das Gesamtgericht in einem Reglement (vgl. Art. 19 Abs. 1).
Art. 21 Spruchkörper
Das Bundespatentgericht fällt seine Entscheide in der Regel in Dreierbesetzung (Abs. 1). Für die grundsätzliche Dreierbesetzung sprechen vorab Effizienzgründe. Der Spruchkörper setzt sich aus einer technisch sowie zwei juristisch ausgebildeten Richterinnen bzw. Richtern zusammen. Damit wird die fachkundige und kompetente Rechtsprechung in Patentsachen gewährleistet. Vorbehalten bleibt die einzelrichterliche Kompetenz gemäss Artikel 23.
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundespatentgerichts kann eine Besetzung des Spruchkörpers mit fünf Gerichtsmitgliedern oder mehr anordnen, wenn dies bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, oder im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung angezeigt ist (Abs. 2 Bst. a). Patentrechtliche Streitigkeiten beschlagen zudem häufig nicht nur ein bestimmtes technisches Gebiet, sondern meist mehrere. In solchen Fällen ist sicherzustellen, dass der Spruchkörper das notwendige interdisziplinäre Fachwissen in sich vereinen kann. Absatz 2 Bestimmung b räumt dem Präsidium die erforderliche Flexibilität ein, um bei Streitigkeiten, welche mehrere technische Gebiete umfassen, die notwendige Anzahl technisch ausgebildeter Richterinnen und Richter beiziehen zu können. Die Mehrheit der Richterinnen und Richter muss in jedem Fall juristisch ausgebildet sein.
Indem dem Spruchkörper stets ein hauptamtliches Gerichtsmitglied angehört, wird die einheitliche Rechtsprechung des Bundespatentgerichts sichergestellt (Abs. 4). Die Grösse des Gerichts sowie die zu erwartende Anzahl Geschäftsfälle erlaubt es mittels dieser Lösung die Koordination der Rechtsprechung innerhalb des Gerichts zu gewährleisten. Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten obliegt nicht zwingend die