Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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Sachverhalts sind technisch sachverständige Personen eine wichtige Stütze für die Prozessparteien. Der Beizug von Fachpersonen liegt im Interesse der Sache und erfolgt im Rahmen von Gerichtsverfahren - nach richterlichem Ermessen - auch heute schon.
Sie können eine Partei oder eine vor Gericht zugelassene Parteivertretung mit technischem Sachverstand unterstützen und vor dem Gericht vortragen. Auch in mündlichen Verhandlungen vor dem Bundespatentgericht wird ihnen nach Massgabe der Verfahrensordnung das Wort erteilt, womit die Einbringung technischer Fachkompetenz sichergestellt und ein prozessökonomischer Verfahrensablauf gewährleistet wird.
Die berufsmässige Vertretung von Parteien vor dem Bundespatentgericht bleibt grundsätzlich den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten (Art. 66 ZPO). Die Parteivertretung durch Patentanwältinnen und Patentanwälte soll aber nicht ausgeschlossen sein, sofern diese bestimmte Anforderungen in prozessualer und materiellrechtlicher Hinsicht erfüllen. Artikel 29 bietet zu diesem Zweck die gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Verfahrensordnung durch das Gesamtgericht, welche die entsprechenden Anforderungskriterien im Einzelnen festlegt (vgl. Art. 19 Abs. 1).
2.5.3 3. Abschnitt: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
Art. 30 Gerichtskosten
Die Bestimmung zählt zunächst die unter den Begriff der Gerichtskosten fallenden Aufwendungen des Gerichts auf (Abs. 1).
Die Absätze 2 bis 4 bieten die notwendige gesetzliche Grundlage für den Erlass eines Gebührentarifs durch das Gesamtgericht, welches die Gerichtskosten im Einzelnen festlegt (vgl. Art. 19 Abs. 1). Indem nur die Grundsätze der Gebührenbemessung gesetzlich geregelt werden und deren konkrete Bemessung an das Bundespatentgericht delegiert wird (vgl. Art. 32), erhält dieses die notwendige Flexibilität, um unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Grundsätze sowie dem Bestreben das Gericht in erster Linie mittels Gerichtsgebühren zu finanzieren, den Gebührentarif zu bestimmen. Dabei dürfen sich die Kosten nicht als prohibitiv erweisen. Ein Tarif etwa, der sich lediglich auf den Streitwert abstützt, kann sich als zu starr erweisen und zu unverhältnismässigen Gebühren führen.
Der Höchstbetrag der Gerichtsgebühr bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse wird auf 5'000 Franken, bei Streitigkeiten mit Vermögensinteressen auf 150'000 Franken festgelegt; dieser Betrag kann in besonderen Fällen verdoppelt werden (Abs. 3 und 4).
Absatz 5 bestimmt in Abweichung zu Artikel 105 Absatz 2 ZPO, dass das Gericht bei der Verteilung der Gerichtskosten nach Ermessen auf die Erhebung von Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte verursacht haben, verzichten kann. Die Kosten den Kantonen aufzuerlegen, ist in Anbetracht des Bundespatentgerichts als erstinstanzliches Spezialgericht des Bundes nicht sachgerecht.
Art. 31 Parteientschädigung