Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten

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Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Beim Patentrecht handelt es sich um eine hochtechnische Materie, welche von den mit Patentstreitigkeiten befassten Richterinnen und Richtern ein grosses Fachwissen und lange Erfahrung benötigt. Heute werden ca. 60% aller Patentstreitigkeiten vor den vier Handelsgerichten in Aarau, Bern, St. Gallen und Zürich ausgetragen. Die Qualität der Urteile dieser Gerichte ist allgemein anerkannt. Aufgrund der bestehenden Gerichtsstandsregeln kommt es jedoch immer wieder vor, dass Patentrechtsprozesse vor kantonalen Gerichten geführt werden müssen, die über eine geringe praktische Erfahrung im Patentrecht verfügen. Grund dafür ist die geringe Anzahl Patentstreitigkeiten in der Schweiz von etwa dreissig Verfahren pro Jahr. Sie verhindert ungeachtet der vorgeschriebenen Verpflichtung der Kantone, eine einzige kantonale Instanz als zuständig zu bezeichnen, eine Konzentration der Streitfälle bei einer einzigen Instanz, so dass ausserhalb der Handelsgerichtskantone nicht das notwendige Fachwissen erarbeitet und aufrecht erhalten werden kann. Oft müssen daher staatliche Rechtsprechungsaufgaben an aussenstehende Sachverständige delegiert werden, wobei es für unerfahrene Gerichte schwierig ist, einen geeigneten Sachverständigen zu bestimmen. Die Delegation der technischen und rechtlichen Urteilsbegründung auf einen nicht zum gerichtlichen Spruchkörper gehörenden Experten ist auch aus rechtsstaatlichen Überlegungen problematisch. Verschärft wird dieses Defizit durch den Umstand, dass das Bundesgericht als zweite Instanz trotz der Revision von Artikel 67 OG nur über eine beschränkte Kognition zur Überprüfung von Tatsachen verfügt. Es kommt daher zu unbefriedigenden Urteilen, die aufgrund der häufig hohen Streitwerte in dieser Materie erhebliche wirtschaftliche Auswirkung haben. Zudem wird Artikel 67 OG im neuen Bundesgerichtsgesetz ersatzlos fallen gelassen, womit nur noch eine einzige Tatsacheninstanz für Patentprozesse zur Verfügung steht, was zwingend mindestens eine kompetente Sachinstanz voraussetzt.

Die Forderung nach einem Bundespatentgericht geht bereits auf die Mitte der Vierziger Jahre zurück1. Eine damals vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eingesetzte Expertenkommission verzichtete jedoch von vornherein auf Vorschläge, deren Verfassungsmässigkeit als nicht gegeben oder jedenfalls zweifelhaft erschien. Damit schied ohne weiteres jeder Eingriff in die kantonale Gerichtsorganisation und in das kantonale Prozessrecht aus; dasselbe Schicksal ereilte den Vorschlag auf Schaffung einer Kammer für Patentsachen mit technischen Fachrichtern beim Bundesgericht2. Als Beratungsgegenstand verblieb noch die Gestaltung des Verfahrens vor dem Bundesgericht in Patentsachen, was schliesslich in eine Revision von Artikel 67 OG mündete3.

1 Vgl. PatG Botschaft 1950, BBl 1950 I 977, 993.

2 PatG Ergänzungsbotschaft 1951, BBl 1952 I 20.

3 PatG Ergänzungsbotschaft 1951, BBl 1952 I 20/21.