Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung (EG) Nr. 44/20018 sowie der Übereinkommen von Lugano9 und Brüssel10 nicht befugt ist, über die Verletzung oder Rechtsbeständigkeit von in anderen Staaten geltenden Teilen eines europäischen Patents zu entscheiden.11 Des Weiteren kann auch eine Streitsache, die die Verletzung eines europäischen Patents durch verschiedene Unternehmen in unterschiedlichen Staaten betrifft, nicht vor einem Gericht konzentriert werden, selbst wenn diese Unternehmen zu ein und demselben Konzern gehören.12 Mit diesen Entscheidungen hat der EuGH den mit Patentstreitigkeiten befassten Gerichten in Europa ein klares Signal gegeben: Für Fragen der Gültigkeit und Verletzung von europäischen Patenten ist das jeweilige nationale Gericht ausschliesslich zuständig.
1999 beschloss die Europäische Patentorganisation (EPO) das Problem anzugehen. Auf einer Regierungskonferenz in Paris beauftragten die Mitgliedstaaten eine Arbeitsgruppe, ein fakultatives Übereinkommen auszuarbeiten, mit dem ein den Unterzeichnerstaaten gemeinsames europäisches Patentgericht geschaffen würde, das Streitigkeiten über europäische Patente nach einheitlichem Recht und harmonisierten Verfahrensregeln entscheiden würde. Innert vier Jahren hat diese Arbeitsgruppe ein Europäisches Übereinkommen über Patentstreitigkeiten (sog. European Patent Litigation Agreement; EPLA) und eine Satzung des Europäischen Patentgerichts entworfen.13 Wegen der laufenden Bemühungen um ein Gemeinschaftspatent und der unklaren Situation innerhalb der Europäischen Union hinsichtlich der Verhandlungskompetenz ihrer Mitgliedstaaten konnten die Arbeiten bislang allerdings nicht an einer Regierungskonferenz zum Abschluss gebracht werden. Die künftige europäische Patentpolitik, insbesondere die Schaffung eines Gemeinschaftspatents, war Gegenstand einer von der Europäischen Kommission im Frühsommer 2006 durchgeführten Konsultation sowie öffentlichen Anhörung. Dabei hat das EPLA breite Unterstützung erfahren14. Auch die Europäische Kommission steht diesem Abkommen nun positiv gegenüber. Das EPLA wird als rasch realisierbare Massnahme zur Vereinfachung und kostengünstigeren Ausgestaltung des europäischen Patentsystems begrüsst und soll einer der drei Eckpfeiler bilden, mit denen das Patentschutzsystem in Europa verbessert werden soll.
Durch das EPLA würde eine kleine, gänzlich neuartige internationale Organisation unter der Kontrolle der beteiligten Staaten geschaffen. Es würde ein gemeinsames europäisches Gerichtssystem mit einem Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht entstehen, denen in den Unterzeichnerstaaten die ausschließliche Zuständigkeit in Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen im Zusammenhang mit europäischen Patenten zukäme. Das Gericht erster Instanz soll eine zentrale Kammer und
8 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Abl. EG 2001, Nr. L 12/1.
9 Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; SR 0.275.11
10 EWG - Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968, Abl. EG 1989, Nr. L 285/1.
11 Urteil des EuGH vom 13.7.2006 i.S. GAT ./. LuK, C-4/03.
12 Urteil des EuGH vom 13.7.2006 i.S. Roche / Primus, C-539/03.
13 Die Entwürfe sind auf der Homepage des Europäischen Patentamts einsehbar; http://www.european-patent-office.org/epo/epla/index_d.htm.
14 vgl. Consultation on future patent policy in Europe - preliminary findings, http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/patent/hearing_en.htm