Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 34 Seiten
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Art. 25 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
Analog zu den Bestimmungen von Artikel 24 BGG und Artikel 26 VGG legt das Gesetz weder die Zahl der Gerichtsschreiberinnen bzw. Gerichtsschreiber fest, noch weist es die entsprechende Befugnis der Bundesversammlung zu. Vielmehr liegt es in der Autonomie des Gerichts zu entscheiden, inwiefern die zur Verfügung stehenden Mittel für die Anstellung von Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern verwendet werden sollen. Innerhalb des Gerichts obliegt die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber der Gerichtsleitung (vgl. Art. 20 Abs. 2). Dabei steht es dem Gericht frei, das gerichtsinterne Anstellungsverfahren zu regeln, also etwa besondere Antrags- oder Mitspracherechte der Richter vorzusehen.
In den Absätzen 1 und 2 sind die traditionellen Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber aufgeführt. Diese bestehen vor allem im Erarbeiten der Urteilsreferate und schriftlichen Urteilsbegründungen sowie in der Protokollführung bei den Verhandlungen. Sie können auch zur Mitwirkung bei der Instruktion beigezogen werden. In den Verhandlungen, in denen sie Protokoll führen, haben die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber beratende Stimme.
Absatz 3 eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, den Gerichtsschreiberinnen bzw. Gerichtsschreibern per Reglement weitere Aufgaben zu übertragen.
Das Arbeitsverhältnis der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber richtet sich nach dem Bundespersonalgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen (Abs. 4). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl. die Änderungen des bisherigen Rechts, Art. 42, die neu aufgenommene Regelung von Art. 33 Bst. cbis VGG).
Art. 26 Information
Die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit ist für die Gewährleistung der Rechtssicherheit elementar, weshalb eine Verankerung des Gebots auf Gesetzesstufe sachgerecht ist (Abs. 1; vgl. auch Art. 27 BGG und Art. 29 VGG).
Mit welchem Medium die Information erfolgt, legt das Gesetz nicht näher fest. Im Vordergrund dürfte die elektronische Veröffentlichung (Internet, CD-ROM) stehen.
2.4 4. Kapitel: Zuständigkeiten
Art. 27
Das Bundespatentgericht ist umfassend zuständig für die Beurteilung von patentrechtlichen Zivilansprüchen, die sich aus dem Patentgesetz ergeben (Abs. 1 Bst. a). Dies sind Klagen auf Nichtigkeit (Art. 26 und 140k PatG), Abtretungsklagen (Art. 29 PatG), Klagen auf Erteilung einer Lizenz (Art. 36 ff. PatG), Klagen auf Unterlassung oder Beseitigung (Art. 72 PatG), Klagen auf Schadenersatz (Art. 73 PatG) sowie Feststellungsklagen (Art. 74 PatG).
Zivilrechtliche Streitigkeiten in Patentsachen haben oft einen schutz- und vertragsrechtlichen Hintergrund; auch rein vertragliche Ansprüche werfen oft schutzrechtliche Vorfragen auf, wie bspw. die Gültigkeit des Patents. Nur wenn auch deren Beurteilung dem Bundespatentgericht unterstellt wird, kann die notwendige richterliche Fachkompetenz und damit die flächendeckend qualitativ hochstehende Patent-