Bericht VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten
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besonders gefährdeten Personen Rechnung getragen und die Kontrolle durch die zuständigen Behörden wird erleichtert (siehe auch Botschaft zum AuG, BBl 2002 3730 und 3787).
Die minimale Anstellungsdauer wird neu von drei auf vier Monate erhöht. Damit unterstehen die betroffenen Personen der Krankenversicherungspflicht nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG).
Für die Festsetzung der betrieblichen Höchstzahlen legt das BFM die erforderlichen Kriterien fest.
Das BFM kann im Rahmen des Zustimmungsverfahrens (Artikel 86 VZAE, Art. 99 AuG) die Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen an Cabaret-Tänzerinnen zum Beispiel aus einem bestimmten Herkunftsgebiet vorübergehend oder dauerhaft verweigern, wenn konkrete Beweise für einen Menschenhandel vorliegen.
Art. 35 Bedenkzeit für Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
Die Regelung entspricht weitgehend den bisherigen Weisungen des BFM vom 25.8.2004 über die Aufenthaltsregelung für die Opfer von Menschenhandel2.
Art. 36 Vorübergehender Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
Die Regelung entspricht weitgehend den im Kommentar zu Artikel erwähnten, bereits bestehenden Weisungen. Die betroffenen Personen erhalten nach der Bedenkzeit ohne weitere Wartefrist eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die notwendige Anwesenheit während eines Verfahrens. Die zuständigen kantonalen Behörden können Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel eine Erwerbstätigkeit bewilligen, wenn ein Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt und die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Art. 37 Hilfs- und Entwicklungsprojekte
Diese Bestimmung entspricht der heutigen Praxis (Art. 8 Abs. 3 Bst. b BVO; Anhang 8/4 der ANAG-Weisungen).
Art. 38 Aus- und Weiterbildung mit Nebenerwerb
Im Grundsatz wird die bisherige Regelung weiter gelten (Art. 13 Bst. l BVO, Ziffer 433.4 ANAG-Weisungen). Neu sollen Personen, die in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, ein Nebenerwerb frühestens nach sechs Monaten bewilligt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Aus- und Weiterbildung wirklicher Hauptzweck des Aufenthalts ist und nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf während der ordentlichen Unterrichtszeit wie bisher 15 Stunden nicht übersteigen. Eine höhere Arbeitszeit ist nur während den Ferien zulässig, sofern damit nicht ein fristgerechter Ausbildungsabschluss verzögert wird.
Damit soll einerseits das Schwergewicht auf eine erfolgreiche Ausbildung gelegt werden und andererseits festgestellte Missbräuche besser verhindert werden.
Art. 39 Aus- und Weiterbildung mit obligatorischem Praktikum
Dieser bisherigen Regelung wird weitergeführt (Art. 13 Bst. m BVO, Ziffer 433.6 ANAG-Weisungen). Das Praktikum in einem Betrieb muss gemäss Schul- oder Studienprogramm obligatorisch sein und darf die Hälfte der gesamten Ausbildung nicht überschreiten.
2 http://www.weisungen.bfm.admin.ch/rechtsgrundlagen/rechtsquellen/weitere/opfer_menschenhandel/ 25_08_04_d.asp