Bericht VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten

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bisher nicht geregelt wurde (Art. 2 Abs. 12 ANAV), entspricht der Anmeldefrist; eine einheitliche Regelung ist sinnvoll.

Art. 16 An- und Abmeldung bei einem Wochenaufenthalt

Wie bisher ist ein Wochenaufenthalt auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung möglich. Im Gegensatz zum geltenden Recht wird allerdings kein Einverständnis mehr benötigt. Entscheidend ist, dass die Ausländerin oder Ausländer den tatsächlichen Lebensmittelpunkt weiterhin an ihrer Wohnsitzgemeinde haben (Familie und soziale Beziehung und regelmässige Rückkehr an den Wohnort; vgl. dazu Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des BFM, Stand März 2006, Ziffer 318.11, nachfolgend ANAG-Weisungen)1.

Art. 17 Zuständige Stellen für die An- und Abmeldung

Die Kantone legen im Rahmen ihrer Organisationsautonomie fest, welche Stellen die Anmeldungen entgegennehmen. Es handelt sich dabei vor allem um die Einwohnerkontrollen in den Gemeinde- oder die kantonalen Ausländerbehörden.

Art. 18 Meldeverfahren bei gewerbsmässiger Beherbergung

Diese Regelung wird bereits vor der Inkraftsetzung von Schengen an den Schengen - Besitzstand angepasst (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. a. SDÜ; ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 1); dadurch wird eine nachträgliche Änderung unnötig. Die bisherige Regelung ist damit vergleichbar (Art. 2 Abs. 2 ANAG; Art. 2 Abs. 1 ANAV).

3.2.4. Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Die neue Regelung für Ausländerinnen und Ausländer über die Erwerbstätigkeit orientiert sich an den bisherigen Grundsätzen, soweit sie sich bewährt haben. Beibehalten und wo nötig vereinheitlicht wurden auch die Verfahren. Dabei konnten Anliegen der Vereinigung der Schweizerischen Arbeitsämter (VSAA) mitberücksichtigt werden. Die Grundsätze über die Erwerbstätigkeit werden mit dem neuen Recht erstmals auf Gesetzesstufe (AuG) geregelt und die wesentlichen Inhalte in der Verordnung präzisiert. Dadurch sind die neuen Bestimmungen transparenter. Das neue Recht wird für Arbeitgeber, Arbeitskräfte und die vollziehenden Kantone besser überschau- und berechenbar.

Für die Regelung der Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern folgt der Aufbau der Verordnung ebenfalls der Systematik des Ausländergesetzes. Die Reihenfolge von Tatbeständen, Voraussetzungen oder Erleichterungen richtet sich somit nicht nach ihrer Bedeutung. Die Abkehr von der alten Begrenzungsverordnung BVO erleichtert damit Vereinheitlichung dort, wo dies sinnvoll und möglich erscheint. Dies vereinfacht den Vollzug.

Zur - statistischen - Vereinfachung zählt auch der Vorschlag des Bundesrates, die Kontingentsperiode neu mit dem Kalenderjahr gleich zu schalten. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 19 und 20) laufen somit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Diese Änderung wird möglich, weil mit dem Wegfall des Saisonnierstatuts auch die saisonalen Zeitvorgaben dahin fallen.

Art. 19 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen

Entspricht der bisherigen Regelung (Art. 20 und 21 BVO). Das Instrument der zahlenmässigen Steuerung ist ein zentrales Element zur Umsetzung der Zulassungsgrundsätze gemäss Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG, wonach diese der arbeitsmarktlichen, demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung tragen soll.

Die Dauer des Aufenthalts, ab dem die Höchstzahlen gelten, wird mit vier (Abs. 2 Bst. a) bzw. acht (Abs. 2 Bst. b) Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Bewilli-

1 Abrufbar unter: http://www.weisungen.bfm.admin.ch/rechtsgrundlagen/weisungen_gruen/pdf/weisungen_0506_d.pdf