Bericht VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten
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Ausländerinnen und Ausländern (VEA, SR 142.211). Die in der bisherigen Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldung werden in die VZAE aufgenommen.
• Verordnung über das Zentrale Ausländerregister (ZAR-Verordnung, SR 142.215); mit der Einführung des Systems ZEMIS wird diese Verordnung ersetzt durch die Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung)
• Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Gebührenverordnung AuG; SR 142.241)
• Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA; SR 142.281)
• Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5)
Zum AuG bestehen somit insgesamt acht Vollziehungsverordnungen.
1.2. Verhältnis des AuG zu den Schengener Assoziierungsabkommen
Das AuG und die entsprechenden Vollziehungsverordnungen sollen am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Einzelne Bestimmungen dieser Erlasse müssen jedoch im Zeitpunkt der Inkraftsetzung von der Schweiz ratifizierten Schengener Assoziierungsabkommen wieder geändert werden (siehe z.B. Art. 127 AuG, Koordinationsbestimmung). Dieser Zeitpunkt steht heute noch nicht fest. Er ist von politischen und technischen Faktoren abhängig, die die Schweiz in den meisten Fällen nicht beeinflussen kann: nämlich von der Ratifikation der Abkommen durch die EG-Mitgliedstaaten, der Schaffung der notwendigen neuen technischen Instrumente (SIS II; VIS) sowie der Überprüfung der notwendigen rechtlichen und technischen Voraussetzungen in der Schweiz durch die EU.
Aus heutiger Sicht erscheint die Umsetzung und Anwendung der Schengener Assoziierungsabkommen in der Schweiz frühestens ab dem 1. November 2008 möglich; weitere Verzögerungen können indessen nicht ganz ausgeschlossen werden.
Angesichts dieser Ausgangslage sollen mit dem AuG und dessen Ausführungsverordnungen gegenüber den heutigen Regelungen keine Neuerungen eingeführt werden, die nach relativ kurzer Zeit wegen der Schengen Assoziierungsabkommen erneut geändert werden müssen. Insbesondere wird auf eine Einführung der so genannten Carrier-Sanctions (Art. 92 - 95 AuG) und den Datenaustausch mit den Beförderungsunternehmen (Art. 104 AuG) auf den 1. Januar 2008 verzichtet, da diese Bestimmungen mit der Umsetzung und Anwendung der Schengener Assoziierungsabkommen bereits wieder geändert werden (siehe dazu Art. 127 AuG, Koordinationsbestimmung).
Ebenfalls verzichtet wird in den Ausführungsverordnungen zum AuG auf eine umfassende Neugestaltung der Kompetenzen und Verfahren bei der Visumerteilung. Eine erfolgreiche Neugestaltung setzt voraus, dass vorher konkrete Erfahrungen mit den Auswirkungen der Schengen Assoziierungsabkommen auf das schweizerische Visumverfahren gesammelt werden können.
Die Entwürfe zu Ausführungsverordnungen wurden wenn möglich bereits an die Anforderungen der Schengen Assoziierungsabkommen angepasst. Zudem enthalten sie bei Bedarf Koordinationsbestimmungen, die bei der Anwendung der Schengen Assoziierungsabkommen in Kraft treten (siehe v.a. Einreiseverordnung).
Vor dem Entscheid über die Inkraftsetzung des AuG wird der Bundesrat die Ausgangslage bezüglich des Zeitpunktes der Anwendung der Schengen Assoziierungsabkommen durch die Schweiz nochmals prüfen. Sofern dieser Zeitpunkt unmittelbar bevorsteht, könnte das AuG gleichzeitig mit den Schengen Assoziierungsabkommen in Kraft gesetzt werden. Dadurch kann verhindert werden, dass das Ausländerrecht innerhalb von kurzer Zeit erneut ändert.