Bericht VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten

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namentlich auch die eigentliche Kindererziehung oder Fremdsprachen- und Nachhilfeunterricht für Kinder, sind weiterhin ausgeschlossen (siehe auch ANAG - Weisungen 4/8a S. 9).

Art. 49 Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern

Von den Zulassungsvoraussetzungen kann auch abgewichen werden, um Personen erleichtert zuzulassen, die bereits einmal in der Schweiz eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erhalten haben. Eine Wiederzulassung ohne umfassende arbeitsmarktliche Prüfung ist gerechtfertigt, wenn der vorangehende Aufenthalt von gewisser Dauer (mindestens 5 Jahre) war und nicht zu lange zurückliegt (höchstens 2 Jahre). Bei der Wiederzulassung müssen die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Diese neue Regelung entspricht weitgehend der Praxis des BFM in diesen Fällen (gestützt auf Art. 13 Bst. f BVO; schwerwiegender persönlicher Härtefall).

Art. 50 Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt zu Erwerbs- oder Ausbildungs-

zwecken

Der Artikel entspricht der bisherigen Regelung (Art. 13 Bst. i BVO, Ziff. 433.27 ANAG - Weisungen). Von dieser Bestimmung können diejenigen ausländischen Arbeitskräfte Gebrauch machen, die von ihrem Arbeitgeber für eine befristete Zeit ins Ausland entsandt werden oder die sich zur Weiterbildung vorübergehend im Ausland aufhalten.

Art. 51 Wiedereinreise nach Militärdienst im Ausland

Die Vorschrift entspricht der bisherigen Praxis (Art. 13 Bst. k BVO, ANAG Weisungen Ziff. 433.3). Damit ausländischen Personen wegen der Leistung ihres obligatorischen Militärdienstes keine Benachteiligung entsteht, kann ihnen bei der Rückkehr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, die nicht den Höchstzahlen untersteht. Die Leistung des ausländischen Militärdienstes darf nicht im Widerspruch zu den Interessen der Schweiz stehen.

Leisten die in der Schweiz ansässige Ausländerinnen und Ausländer ihren obligatorischen Militärdienst nicht, so besteht die Gefahr, dass sich die Heimatstaaten der betroffenen Personen weigern, ihren Staatsangehörigen ihre Reisedokumente zu verlängern.

Art. 52 Asylsuchende

Die Regelung entspricht grundsätzlich der bisherigen Praxis; die Zulassung zur Erwerbstätigkeit ist abhängig von der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage.

Art. 53 Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige

Mit der Teilrevision des AsylG und dem neuen AuG können die vorläufig Aufgenommenen unabhängig von der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden. Ein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht jedoch nicht. Zum Schutz vor Ausbeutung und Sozialdumping sollen die Lohn- und Arbeitsbedingungen weiterhin geprüft werden.

Weil der grösste Teil der vorläufig Aufgenommenen langfristig oder dauerhaft in der Schweiz verbleibt, ist es empfehlenswert, sie aktiv in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Gemäss neuem Recht wechselt die Kostenzuständigkeit nach sieben Jahren vom Bund zu den Kantonen.

Die Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen kann ohne Prüfung des Vorrangs der inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bewilligt werden. Die Regelung entspricht dem bisherigen Art. 7 Abs. 5ter BVO.

3.2.7. Änderung des Aufenthaltszwecks

Art. 54

Kurz- oder Aufenthaltsbewilligungen sind immer an einen bestimmten Aufenthaltzweck gebunden (z.B. unselbständige Erwerbstätigkeit, Absolvierung einer Ausbildung usw.). Fällt