Bericht VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten
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3.2.21. Koordination mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen Art. 83a
In diesem Artikel wird die für das im Schengen-Besitzstand vorgesehene finanzielle Ausgleichsverfahren zuständige Behörde festgelegt. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass dieses Ausgleichsverfahren offenbar in der Praxis (noch) nicht angewandt wird. Entsprechend diesem Verfahren vollzieht ein anderer Staat die Wegweisung. Gegen diesen Wegweisungsentscheid muss ein innerstaatlicher Rechtsmittelweg gegeben sein.