Bericht VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten
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Art. 61 Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
Die Niederlassungsbewilligung kann weiterhin vor Ablauf der gesetzlichen Fristen erteilt werden, wenn eine Person sie beispielsweise bereits früher während einer längeren Zeit besessen hat und in die Schweiz zurückkehrt (ANAG - Weisungen Ziffer 343.4).
Art. 62 Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration
Mit dieser Bestimmung wird die seit dem 1. Februar 2006 geltende Praxis weitergeführt (Art. 3b Abs. 2 VIntA; Rundschreiben BFM vom 1. Februar 2006 zur Teilrevision der Integrationsverordnung).
Art. 63 Gesuch um Verlängerung des Ausweises für die Niederlassungsbewilli-
gung
Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet. Zu Kontrollzwecken wird aber die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Niedergelassene auf 5 Jahre beschränkt (Art. 41 Abs. 3 AuG).
Damit der Ausländerausweis rechtzeitig verlängert werden kann, muss das Verlängerungsgesuch weiterhin 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 11 Abs. 3 ANAV). Mit den vorgesehenen Fristen soll auch verhindert werden, dass Gesuche zu früh eingereicht werden.
3.2.11. Regelung des Aufenthalts: Erwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenom-
mene und Flüchtlinge
Art. 64 Stellenwechsel
Bei Personen aus dem Asylbereich ist eine Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen auch beim Stellenwechsel zum Schutz vor Lohndumping sinnvoll. Bei diesen Personen muss auch immer wieder geprüft werden, ob die asylrechtlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit noch gegeben sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen der Stellenwechsel bewilligt werden.
Zudem benötigt das BFM Angaben über die Erwerbstätigkeit von Personen aus dem Asylbereich zur Kontrolle der Sonderabgabe (Art. 86 AsylG) und für die Berechnung der Globalpauschale zur Entschädigung der Kantone (Art. 88 AsylG).
Art. 65 Erwerbstätige Flüchtlinge
Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, werden eine Erwerbstätigkeit sowie der Stellen- und Berufswechsel bewilligt (Art. 61 AsylG). Zum Schutz vor Lohndumping prüfen die Behörden vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit und bei einem Stellenwechsel die Lohn- und Arbeitsbedingungen.
Auch bei den Flüchtlingen benötigt das BFM Angaben über die Erwerbstätigkeit für die Berechnung der Globalpauschale zur Entschädigung der Kantone (Art. 88 AsylG).
3.2.12. Örtlicher Geltungsbereich der Bewilligung
Art. 66 Kantonaler Geltungsbereich
Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich dem bisherigen Artikel 14 Absatz 1 und 2 ANAV. Auf die Möglichkeit, die Gültigkeit der Bewilligung auf einen Teil des Kantons zu beschränken, wird in Artikel 36 AuG verzichtet. Von dieser Einschränkungsmöglichkeit wurde in der Praxis kein Gebrauch mehr gemacht.
Art. 67 Kantonswechsel
Wird er Lebensmittelpunkt in einen anderen Kanton verlegt, muss sich die betreffende Person innerhalb von acht Tagen anmelden (Abs. 1).