Bericht VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Vorübergehende Aufenthalte bis drei Monaten in einem anderen Kanton mit oder ohne Erwerbstätigkeit bleiben von der Anmelde- und Bewilligungspflicht ausgenommen (Abs. 2). Bei einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Kanton musste bisher das Einverständnis des neuen Kantons eingeholt werden (Art. 14 Abs. 5 ANAV). Mit dem AuG wird das Einverständnis abgeschafft. Das erspart bürokratische Umtriebe (Art. 38 AuG; siehe bisher Art. 8 Abs. 2 ANAG).

Dauert der Aufenthalt im anderen Kanton länger als drei Monate, liegt ein bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor. Dies gilt nicht bei einer regelmässigen Rückkehr in den bisherigen Kanton (Wochenaufenthalt; Artikel 16).

Art. 68 Medizinische Behandlung in einem anderen Kanton

Eine notwendige medizinische Behandlung in einem anderen Kanton soll nicht dazu führen, dass der Standortkanton der medizinischen Einrichtung die ausländerrechtliche Zuständigkeit und damit auch die Zuständigkeit für die Sozialhilfe übernimmt. Diese Regelung hat sich bisher bewährt und wird weitergeführt (Art. 14 Abs. 7 ANAV).

Art. 69 Zuständigkeit bei einer Vormundschaft

Diese Regelung entspricht der heutigen Praxis. Auch gemäss Artikel 25 Absatz 2 ZGB haben bevormundete Personen ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde.

Art. 70 Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtliche Unterbringung

Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 14 Absatz 8 ANAV. Die gesetzlichen Grundlagen für die Massnahmen und die Unterbringung werden jedoch neu in der Verordnung ausdrücklich erwähnt.

Allfällige Weg- oder Ausweisungen müssen vor der Entlassung verfügt werden (Abs. 2). Dies gilt sowohl für die bedingte also auch die unbedingte Entlassung. Der Zeitpunkt der Verfügung richtet sich nach den Anforderungen des Einzelfalls. Eine rasche Weg- oder Ausweisung kann namentlich den Vollzug von freiheitsbeschränkenden Sanktionen (Straf- oder Massnahmenvollzug) im Heimatstaat nach dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 19973 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen ermöglichen.

3.2.13. Ausländerausweis

Art. 71 Ausstellung des Ausländerausweises

Der vorgesehene neue Ausländerausweis im Kreditkartenformat entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 20024 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die die Schweiz im Rahmen von Schengen ebenfalls übernommen hat.

Die Regelung in Absatz 2 entspricht der heutigen Praxis vieler Kantone, wonach bei einem vorgängig bewilligten Aufenthalt mit mehreren Einreisen bis zu insgesamt vier Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs kein Ausländerausweis mehr erteilt wird. Diese Vereinfachung soll insbesondere im Hinblick auf den aufwändig erstellten neuen Ausländerausweis generell gelten, auch etwa bei einem Einzelaufenthalt bis zu vier Monaten innerhalb von zwölf Monaten (siehe Art. 19 Abs. 4 Bst. a).

Art. 72 Vorweisung des Ausländerausweises

Ausländerinnen und Ausländer sind auch weiterhin nicht verpflichtet, den Ausländerausweis auf sich zu tragen (siehe Art. 13 Abs. 3 ANAV). Sie müssen jedoch in der Lage sein, den Ausweis auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist vorlegen zu können.

3 SR 0.343.1

4 ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1