Bericht VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten

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Die in der heutigen Praxis teilweise geforderten Sprachtests werden auf Verordnungsstufe geregelt. Solche Sprachtests können insbesondere notwendig sein, wenn die tatsächlichen Sprachkenntnisse der Gesuchsteller nicht von den Schulen selbst geprüft wurden und gemäss den bisherigen Erfahrungen mit dem Herkunftsland ein erhöhtes Missbrauchsrisiko besteht.

Art. 25 Rentnerinnen und Rentner

Die bisherige Regelung bei der Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern, die weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbstätig sind, soll weitergeführt werden (Art. 34 BVO). Die für eine Zulassung notwendigen "besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz" werden in der Verordnung näher umschrieben (Abs. 2, bisherige ANAG-Weisungen Ziffer 53).

3.2.6. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen

Der Gesetzgeber hat in Art. 30 AuG für insgesamt zwölf Personengruppen Erleichterungen von den allgemeinen Zulassungsvorschriften vorgesehen. Die Erleichterungen betreffen Aufenthalte mit und ohne Erwerbstätigkeit.

Ist eine erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit vorgesehen, müssen in jedem Fall mindestens die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Art. 26 Erwerbstätigkeit beim Familiennachzug von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung

Keinen Anspruch auf Erwerbstätigkeit haben Familienangehörige von Kurzaufenthaltern oder von vorläufig Aufgenommenen (Art. 45 und Art. 85 Abs. 7 AuG). Im Hinblick auf den vorübergehenden Aufenthalt aller Familienangehörigen müssen sowohl die üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen als auch die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt sein.

Art. 27 Familienangehörige mit Anspruch auf Erwerbstätigkeit

Ehegatten und Kinder von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung besitzen einen Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Art. 46 AuG). Die Lohn- und Arbeitsbedingungen werden neu nicht mehr geprüft. Das Gesuch eines Arbeitgebers mit dem entsprechenden Arbeitsvertrag ist jedoch für eine erstmalige Stellenantrittsbewilligung erforderlich. Eine selbständige Erwerbstätigkeit wird bewilligt, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 28 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von vorläufig aufgenommenen Personen

Familienangehörige von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern haben keinen Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Erwerbstätigkeit kann jedoch bewilligt werden, wenn die üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Art. 29 Ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern

Das Bürgerrechtsgesetz sieht in bestimmten Fällen eine erleichterte Einbürgung oder Wiedereinbürgerung vor. Dafür ist jedoch regelmässig ein Aufenthalt in der Schweiz erforderlich. Dieser soll unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein.

Bereits heute beschränkt sich in der Praxis die erleichterte Zulassung von Kindern von Schweizerinnen und Schweizern auf diese Fälle (Art. 3 Bst. cbis BVO, ANAG - Weisungen Ziffer 661).