Bericht VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten
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Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für den späteren Nachzug
Werden die vorgesehenen Fristen für den Familiennachzug nicht eingehalten, ist im Interesse einer möglichst frühen Integration ein Nachzug nur noch möglich, wenn wichtige familiäre Gründe dafür bestehen. Dieser allgemeine Grundsatz wird hier konkretisiert. Bei dieser Ausnahmeregelung muss das Kindswohl ausschlaggebend sein; ist es im Herkunftsland ernsthaft gefährdet, soll ein verspäteter Nachzug möglich bleiben. Diese Auslegung entspricht auch der heutigen Praxis des EGMR zu Artikel 8 EMRK. Persönliche Motive etwa der Eltern sind nicht massgebend, etwa wenn das fast volljährige Kind nun in der Schweiz einem Verdienst nachgehen oder die kleineren Geschwister beaufsichtigen und den Haushalt führen soll.
Der wichtige Grundsatz, wonach im Interesse einer besseren Integration der Familiennachzug innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muss, erfordert eine zurückhaltende Ausnahmeregelung.
Art. 76 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenlebens
Die erwähnten Gründe für einen Verzicht auf das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung müssen nachvollziehbar sein.
Berufliche Verpflichtungen sind ausschlaggebend, wenn eine besondere Tätigkeit für einen bestimmten Arbeitgeber an einem entfernten Ort ausgeübt wird und ein Wohnortwechsel der Familie an diesen Ort nicht zumutbar ist.
Erhebliche familiäre Probleme liegen etwa dann vor, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehepartner vorübergehend aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen wird (Art. 28b ZGB; in Kraft am 1. Juli 2007).
Art. 77 Auflösung der Familiengemeinschaft
Die gemäss Artikel 50 AuG geltenden Grundsätze sollen auch bei Familienangehörigen von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung zur Anwendung kommen. Allerdings sieht das AuG in der Schlussfassung und im Gegensatz zum Botschaftstext hier keinen Anspruch mehr auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor, weil auch der Anspruch auf Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung nachträglich gestrichen wurde (Abs. 1 - 3; Art. 44 AuG).
Die Voraussetzungen für das Weiterbestehen des Aufenthaltsrechts nach einer Auflösung des Familiennachzugs werden in Abs. 4 und 5 konkretisiert. Die Umschreibung in Absatz 1 entspricht weitgehend Artikel 62; vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration).
3.2.15. Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe
Art. 78
Die neu auch in gewissen Fällen im Ausländerbereich möglichen Rückehr- und Wiedereingliederungshilfen erfolgen im Rahmen der Grundsätze und Strukturen, die sich bisher für den Asylbereich bewährt haben.
3.2.16. Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen
Die gestützt auf das ANAG erlassenen kantonalen Ausweisungen von Ausländerinnen und Ausländern sind mit einem Einreiseverbot von mindestens zwei Jahren verbunden (Art. 11 Abs. 1 ANAG). Diese kantonalen Einreiseverbote bleiben nach der Aufhebung des ANAG (Art. 125 AuG) weiterhin wirksam. Gestützt auf das AuG können jedoch keine neuen kantonalen Ausweisungen angeordnet werden.