Bericht VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten

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Art. 6 Bewilligungsverfahren

In Absatz 1 wird beispielhaft aufgeführt, in welchen Fällen die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 AuG offensichtlich erfüllt sein können.

In Absatz 2 wird der Grundsatz von Artikel 8 Absatz 2 ANAV übernommen, wonach behördliche Entscheide nicht durch persönliche Vorkehrungen beeinflusst werden können. Vorbehalten bleiben gesetzliche Ansprüche auf die Bewilligungserteilung im Bereich des Familiennachzugs, insbesondere gestützt auf Artikel 42 und 43 AuG und Artikel 8 EMRK.

Art. 7 Bewilligung zur Berufsausübung

Es wird klargestellt, das behördliche Bewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit die ausländerrechtliche Bewilligung nicht ersetzen können (siehe bisher Art. 4 ANAV).

Art. 8 Ausländische Ausweispapiere

Die im bisherigen Artikel 5 ANAV enthaltenen Grundsätze werden angepasst. In Absatz 1 Buchstabe b werden neu generell Ausweise erwähnt, die die Rückkehr in ein bestimmtes Gebiet ermöglichen. Diese können z.B. auch von einer dafür zuständigen internationalen Organisation oder von einem Staat ausgestellt worden sein, dessen Staatsgebiet nicht vollumfänglich anerkannt ist.

Ein Verweis die in den Niederlassungsabkommen erwähnten Ausweispapiere sind in dieser umfassenden Definition der anerkannten ausländischen Ausweispapiere enthalten. Eine Erwähnung dieser Abkommen erübrigt sich damit.

3.2.1. Anmelde- und Bewilligungsverfahren bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 9 Aufenthalt ohne Anmeldung

Die mögliche Dauer eines bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz wird bereits vor dem Inkrafttreten von Schengen an die Grundsätze des Schengen-Besitzstandes angepasst. Nach der geltenden Praxis können sich eine Ausländerin oder ein Ausländer innerhalb von 12 Monaten insgesamt während sechs Monaten bewilligungsfrei in der Schweiz aufhalten. Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten muss ein Unterbruch von mindestens einem Monat erfolgen.

Der Schengen-Besitzstand sieht vor, dass der Aufenthalt vom Datum der ersten Einreise an gerechnet mehr als drei Monate im Halbjahr betragen darf (Art. 11 Abs. 1 Bst. a SDÜ).

Ein bewilligungsfreier Aufenthalt setzt immer voraus, dass die Einreisevoraussetzungen während der ganzen Aufenthaltsdauer erfüllt sind (vgl. auch BGE 131 IV 174, E. 3.2 und E. 4.4). Das bedeutet insbesondere, dass beim Bestehen einer Visumpflicht die betroffene Person über ein gültiges Visum verfügen muss.

Nach dem Inkrafttreten von Schengen ergibt sich daraus folgende Ausgangslage: Reisen Ausländerinnen und Ausländer mit einem Schengen-Visum in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten ein, können sie sich nicht länger als drei Monate bewilligungsfrei und rechtmässig im gesamten Schengen-Gebiet aufhalten. Beispielsweise nach einem Voraufenthalt von zwei Monaten in Frankreich ist nur noch ein bewilligungs- und meldefreier Aufenthalt in der Schweiz von einem Monat möglich. Will die betreffende Person ihren Aufenthalt in der Schweiz verlängern, muss sie sich bei den zuständigen kantonalen Behörden anmelden und den Aufenthalt regeln.

Art. 10 Aufenthalt mit Anmeldung

Die Anmeldefrist von acht Tagen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten entspricht Artikel 2 Absatz 1 ANAG.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass eine Anmeldung erfolgen muss, wenn der Aufenthalt über die Dauer des bewilligungsfreien Aufenthalts hinaus verlängert werden soll. Ein solches