Bericht VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 40 Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hochschule
An Doktoranden, Postdoktoranden und Postdiplomanden, die eine Weiterbildung absolvieren (Art. 23 und 24), kann gemäss bisheriger Regelung eine Erwerbstätigkeit erteilt werden.
Neu wird präzisiert, dass es sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit im Spezialbereich der betroffenen Personen handeln muss. Auf den bisher geltenden maximalen Anstellungsgrad von maximal 60 % wird verzichtet. In der Praxis hat es sich gezeigt, dass an den Hochschulen unterschiedliche Reglemente bestehen. Der vertragliche Anstellungsgrad bezieht sich in Praxis oft nur auf die Entlöhnung und nicht auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Diesem Umstand wird Rechnung getragen; die Erwerbstätigkeit während einer akademischen Weiterbildung soll im Interesse der Wissenschaft und der Wirtschaft weiterhin erleichtert möglich sein. Bei der Beurteilung der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen ist von vergleichbaren Praktikumsstellen auszugehen.
Art. 41 Internationaler Austausch
Auch mit diesem Artikel wird die heutige Praxis weitergeführt. Ausländerinnen und Ausländer sollen die Gelegenheit erhalten, in die Schweiz zu kommen, um an Ausbildungs-, Weiterbildungs- oder Austauschprogrammen teilzunehmen, die auf bilateraler oder multilateraler Ebene organisiert werden (z.B. Austauschprogramme für Lehrerinnen und Lehrer der Konferenz der Kantone). Diese Programme werden von Organisationen angeboten, die sich die Förderung des Jugend-, Wirtschafts-, Wissenschafts- und Kulturaustauschs auf internationaler Ebene zum Ziel setzen. Zentral ist dabei das Prinzip der Gegenseitigkeit.
Art. 42 Stagiaires
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen Recht (v.a. Art. 22 BVO; Siehe ANAG - Weisungen Ziffer 436).
Art. 43 Zulassung für besondere internationale Funktionen
Es handelt sich um Personen, die nicht unter die ordentlichen ausländerrechtlichen Zulassungsbestimmungen fallen. Ihr Aufenthalt wird gestützt auf die Wiener Übereinkommen über die diplomatischen und konsularischen Beziehungen oder besondere Sitzabkommen geregelt, die die Schweiz abgeschlossen hat oder auf andere zwischenstaatliche Vereinbarungen (z.B. Bahn- oder Postpersonal von ausländischen Betrieben, die in der Schweiz aus betrieblichen Gründen eine Aufenthaltsregelung benötigen). Diese ausländerrechtliche Besserstellung rechtfertigt sich aber nur, solange sie ausschliesslich die besondere Funktion ausüben, wegen der sich in der Schweiz aufhalten müssen. Bei diplomatischem Personal und Beamten und Angestellten von internationalen Organisation ist dies immer dann der Fall, wenn sie eine Legitimationskarte besitzen, die vom EDA ausgestellt wird. Der Familiennachzug dieser Personen entspricht der bisherigen Regelung (Art. 4 Abs. 1 BVO; vgl. zum ganzen Ziffer 7 der ANAG - Weisungen).
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner (d.h. auch eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Konkubinatspartnerinnen und - partner), die bereits gemäss der heutigen Praxis einen EDA - Ausweis erhalten, werden in der Verordnung nun ausdrücklich erwähnt (Abs. 2 und 3).
Art. 44 Nebenerwerbstätigkeit von Personen mit besonderen Funktionen
Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit bei Personen nach Artikel 43 wird bewilligt, solange sie ihre besondere Funktion ausüben.
Art. 45 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit besonderen Funktionen
Die Regelung entspricht der bisherigen Vorschriften (Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 13 Bst. o BVO). Lebenspartnerinnen und Lebenspartner (d.h. auch eingetragene Partnerinnen und Partner