Bericht VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten

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der ursprünglich bewilligte Aufenthaltsgrund dahin, ist der Aufenthalt neu zu regeln. Die für den neuen Aufenthaltszweck geltenden Zulassungsvoraussetzungen müssen auch in diesen Fällen erfüllt sein.

3.2.8. Regelung des Aufenthalts: Kurzaufenthaltsbewilligung

Art. 55 Stellenwechsel

Die bisherige Praxis (Ausschluss eines Stellenwechsels als Regel, Art. 29 Abs. 3 BVO) wird etwas gelockert, ein Stellenwechsel soll bei wichtigen Gründen möglich sein. Die Verordnung nennt neu jene zwei Sachverhalte, die nach bisheriger Praxis ausnahmsweise zu einem Stellenwechsel führen konnten. Ein Berufswechsel bleibt hingegen unverändert ausgeschlossen.

Art. 56 Erneuerung

Die Regelung entspricht der bisherigen Praxis (Art. 26 Abs. 1 - 4 BVO). Da es sich hier gemäss den Zulassungsbestimmungen um qualifizierte Arbeitskräfte handelt, ist die Gefahr eines Missbrauchs gering.

Art. 57 Aneinanderreihung

Die Regelung entspricht der bisherigen Praxis (Art. 27 BVO).

3.2.9. Regelung des Aufenthalts: Aufenthaltsbewilligung

Art. 58 Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung

Im Grundsatz soll wie bisher die erstmalige Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt werden. Danach kann sie um zwei Jahre verlängert werden (Abs. 1; ANAG - Weisungen Ziffer 332).

Beim Nachzug von ausländischen Familienangehörigen sollen Schweizerinnen und Schweizer so weit als möglich gleich behandelt werden wie Personen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen EU/EFTA berufen können. Gemäss diesem Abkommen erhalten ausländische Familienangehörige eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

Nach Absatz 2 können die zuständigen Behörden auch bei ausländischen Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren vorsehen. Voraussetzung dafür ist, dass insbesondere kein Verdacht auf eine Scheinehe vorliegt. In diesen Fällen ist es sinnvoll, wenn die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung zur Kontrolle auf ein Jahr beschränkt wird (siehe auch Rundschreiben IMES vom 16. Januar 2004, Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens im Bereich des Familiennachzugs).

Absatz 3 entspricht der heutigen Regelung.

Art. 59 Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Damit die Aufenthaltsregelung rechtzeitig verlängert werden kann, muss das Verlängerungsgesuch weiterhin 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (z.B. Art. 11 Abs. 3 ANAV).

Mit den vorgesehenen Fristen soll auch verhindert werden, dass Gesuche zu früh eingereicht werden und dadurch zusätzlicher bürokratischer Aufwand entsteht.

3.2.10. Regelung des Aufenthalts: Niederlassungsbewilligung

Art. 60 Erteilung der Niederlassungsbewilligung

Wie bisher ist vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu prüfen, ob insbesondere keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die Erteilung der unbefristeten und bedingungslosen Niederlassungsbewilligung vorliegen (Art. 11 Abs. 1 ANAV).