Bericht VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten

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Mit einer Anfrage bei den betreffenden Datenbanken des Bundes ist es ebenfalls möglich, die Anwesenheitsberechtigung einer bestimmten Ausländerin oder eines bestimmten Ausländers abzuklären.

3.2.14. Familiennachzug Art. 73 Frist für den Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

Der Grundsatz von Artikel 47 AuG, wonach der Familiennachzug innerhalb von bestimmten Fristen zu erfolgen hat, wird auch für den Familiennachzug von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung als Verordnungsbestimmung übernommen (Art. 44 AuG).

Im ursprünglichen Entwurf des Bundesrates wurde diese Frist für den Nachzug von Familienangehörigen von Personen mit Aufenthaltsbewilligung ebenfalls im AuG geregelt (Art. 46 des AuG - Entwurfs). Das Parlament verzichtete jedoch auf die Gewährung eines Anspruchs auf Familiennachzug bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 AuG). Artikel 47 AuG ist nun in diesen Fällen nicht mehr anwendbar, da gemäss Absatz 1 die Frist mit einem Anspruch auf den Familiennachzug verbunden wird.

Eine analoge Regelung der Nachzugsfrist auf Verordnungsstufe für Angehörige von Personen mit Aufenthaltsbewilligung entspricht dem ursprünglichen Konzept des Gesetzesentwurfs, der in diesem Punkt vom Parlament nicht in Frage gestellt wurde. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn eine solche Frist nur für ausländische Angehörige von Schweizerinnen und Schweizern sowie von niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern gelten würde, nicht aber für Angehörige von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Familiennachzug (bedarfsgerechte Wohnung, keine Sozialhilfe) ist auch das Anliegen nach einem möglichst raschen Familiennachzug im Interesse einer schnelleren Integration angemessen zu beachten.

Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme

Die Möglichkeit für den Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen war im Entwurf des Bundesrates zum Ausländergesetz nicht enthalten. Sie wurde nachträglich durch das Parlament im Rahmen der letzten Teilrevision des AsylG beschlossen und danach auch in das neue AuG aufgenommen.

Die Voraussetzungen für den Familiennachzug werden durch die zuständige kantonale Ausländerbehörde abgeklärt, die die lokalen Verhältnisse kennt und die Gesuchsteller bei Bedarf befragen kann. Das Gesuch ist daher auch bei dieser Behörde einzureichen (Absatz 1). Es wird mit einer Stellungnahme an das für den Entscheid über den Einbezug in die vorläufige Aufnahme zuständige BFM weitergeleitet (Absatz 2).

Absatz 3 enthält eine Nachzugsfrist für ausländische Familienangehörige von Personen mit einer vorläufigen Aufnahme. Diese Nachzugfrist entspricht der Regelung für ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Art. 47 AuG; Art. 73 VZAE). Auch bei vorläufig Aufgenommenen besteht das Ziel, den Familiennachzug im Interesse einer guten Integration möglichst rasch durchzuführen, wenn die dafür notwendigen Bedingungen einmal erfüllt sind (Art. 85 Abs. 7 AuG). Da hier kein Anspruch auf einen Familiennachzug besteht, hat der Bundesrat die Möglichkeit, eine solche integrationsfördernde Bestimmung auf Verordnungsstufe vorzusehen.

Gestützt auf Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) hat der Kanton ein Beschwerderecht, wenn das BFM auch bei einer negativen kantonalen Stellungnahme den Einbezug von Familienangehörigen in die vorläufige Aufnahme verfügt. Die kantonale Stellungnahme ist eine Meinungsäusserung, die keine eigenständig anfechtbare Verfügung darstellt. Sie ist ein notwendiges, aber nicht hinreichendes Element für die Prüfung eines Familiennachzugsgesuchs von vorläufig aufgenommenen Personen durch das BFM.