Bericht VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Gesuchsverfahren muss im Ausland abgewartet werden, sofern die Zulassungsbedingungen nicht offensichtlich erfüllt sind (Art. 17 AuG).
Art. 11 Verlängerung des Visums
Soll das für einen Aufenthalt von weniger als drei Monaten ausgestellte Visum verlängert werden oder wird ein neuer Aufenthaltszweck angestrebt, ist eine Anmeldung erforderlich.
3.2.2. Anmelde- und Bewilligungsverfahren bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Art. 12 Kurzfristige Erwerbstätigkeit
Ausländerinnen und Ausländer, die mit einer Einreiseerlaubnis nach Artikel 5 für einen längstens viermonatigen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit eingereist sind, müssen sich nicht anmelden, und sie benötigen auch keinen Ausländerausweis. Mit der Prüfung des Gesuchs und der Erteilung der Einreiseerlaubnis vor der Einreise wird in diesen Fällen gleichzeitig der Aufenthalt in der Schweiz geregelt. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit tageweise ausgeübt wird, sofern sie insgesamt nicht länger als vier Monate innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Einreise dauert (Absatz 1). Ausgenommen von dieser Regelung ist die Erwerbstätigkeit als Cabaret-Tänzerin oder -Tänzer, da hier angesichts der bekannten Probleme ein erhöhter Kontrollbedarf besteht.
Diese Vereinfachung entspricht teilweise schon der heutigen Praxis und bringt auch im Hinblick auf den vorgesehenen neuen Ausländerausweis im Kreditkartenformat administrative Erleichterungen mit sich.
Bei der Erteilung der Einreiseerlaubnis werden auch die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geprüft.
Wurde die Erwerbstätigkeit in der Schweiz für mehr als vier Monate vorgängig bewilligt, ist eine sofortige Arbeitsaufnahme nach der Anmeldung möglich. Die Ausstellung eines Ausländerausweises muss nicht abgewartet werden (Absatz 2).
Art. 13 Anmeldefrist für Privatpersonal
Diese Erleichterung entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 3 Absatz 7 ANAV. Das Privatpersonal (Pflegende, Chauffeure, Haushalthilfen etc.), das den Arbeitgeber (Dienstherrn) bei seinem bewilligungsfreien Aufenthalt in der Schweiz begleitet, untersteht den gleichen Anmelde- und Bewilligungsvorschriften wie ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Art. 14 Grenzüberschreitende Dienstleistung bis zu acht Tagen
Die bisherige Regelung, wonach die vorübergehende Erwerbstätigkeit bis zu acht Tagen in der Schweiz im Rahmen einer Dienstleistung ohne Anmelde- und Bewilligungsverfahren möglich ist, wird grundsätzlich weitergeführt (Art. 2 Abs. 1 ANAG; Art. 2 Abs. 6 ANAV).
Mit der zusätzlichen Aufnahme des Erotikgewerbes in die Liste der Branchen, die vom ersten Tag an bewilligungspflichtig sind, sollen die festgestellten Missbräuche in diesem sensiblen Bereich besser vorgebeugt werden können (Abs. 3).
Personen, die während mehr als acht Tagen in der Schweiz eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung ausüben wollen, müssen vor der Einreise ein Gesuch stellen. Erhalten sie eine Einreiseerlaubnis, richtet sich die Anmeldepflicht nach Artikel 12.
3.2.3. Allgemeine Anmelde- und Abmeldebestimmungen
Art. 15 An- und Abmeldung nach einem Wohnortwechsel
Die Anmeldefrist von acht Tagen nach einem Kantonswechsel entspricht Artikel 8 Absatz 3 ANAG. Diese Frist wird auch für den Gemeindewechsel übernommen (Art. 12 Abs. 2 und 3 AuG); bisher galten hier kantonale Vorschriften (Art. 2 Abs. 11 ANAV). Die Abmeldefrist die