Bericht VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten

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sowie Konkubinatspartnerinnen und - partner), die bereits gemäss der heutigen Praxis einen EDA - Ausweis erhalten, werden in der Verordnung neu ausdrücklich erwähnt.

Art. 46 Betrieblicher Transfer in internationalen Unternehmen

Diese Regelung ermöglicht international tätigen Unternehmen und Forschungsinstituten in der Schweiz eine einfache Rekrutierung von Führungskräften und hoch qualifizierten Fachleuten aus Wirtschaft und Forschung. Der Vorrang der Inländer sowie der EU/EFTA - Angehörigen muss bei der Zulassung weiterhin nicht geprüft (Art. 7 Abs. 5 BVO; siehe auch ANAG - Weisungen 4/7 zu den Verpflichtungen des Schweiz Umsetzung des GATS - Abkommens).

Art. 47 Erwerbstätigkeit nach einem Studium in der Schweiz

Diese Ausnahme von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen wurde nachträglich durch das Parlament eingefügt. Sie soll insbesondere einer erleichterten Zulassung im Bereich zukunftsgerichteter Technologien sowie der Forschung und Entwicklung dienen. Die betroffenen Personen sind vom Vorrang der Inländer (Art. 21 AuG) ausgenommen. Die übrigen Zulassungsvoraussetzungen werden nach einer höheren Ausbildung in der Schweiz in aller Regel automatisch erfüllt.

Art. 48 Au-Pair-Angestellte

Die Zulassung von Au - Pair folgt gemäss bisheriger Praxis den Grundsätzen des Europäischen Übereinkommens über die Au-Pair Beschäftigung des Europarats vom 24.11.1969. Grundgedanke ist der Schutzbedarf von Au-Pair-Angestellten, die in aller Regel weiblich und jüngeren Alters sind. Die Schweiz hat dieses Abkommen unterzeichnet, aber wie viele andere europäische Staaten nicht ratifiziert (BBl 2004 3866).

Neu ist mit dem AuG für Au - Pair Angestellte keine grundsätzliche Zulassungsbeschränkung nach Staatsangehörigkeit mehr vorgesehen. Weil damit jedoch der Schutzbedarf steigt (Menschenhandel, Ausbeutung), sieht das Gesetz die zwingende Vermittlung durch anerkannte Organisationen vor. Sie müssen den Anforderungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG; SR 823.11) entsprechen, d.h. Eintrag im Schweizerischen Handelsregister, zweckmässiges Geschäftslokal sowie kein Betreiben anderer Gewerbe, welche die Interessen von Au - Pair Angestellten gefährden könnten. Die Vermittlerorganisation benötigt eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes sowie zusätzlich eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco).

Die leitende Person muss Schweizer oder Schweizerin oder Ausländerin oder Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung sein, über einen guten Leumund verfügen und für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten. Damit sollen Vermittlungen durch kaum kontrollierbare ausländische Vermittler ausgeschlossen werden. Sie können sich auch nicht auf die Dienstleistungsfreiheit des Freizügigkeitsabkommens mit der EU berufen.

Neu wird das Mindestalter auf 18 Jahre und das Höchstalter auf 25 Jahre festgesetzt sowie die Dauer des Aufenthalts auf maximal 1 Jahr ohne Verlängerungsmöglichkeit beschränkt. Bisher lag das Mindestalter analog zum Übereinkommen bei 17 Jahren, die meisten europäischen Staaten haben ebenfalls ein Mindestalter von 18 Jahren eingeführt.

Diese Massnahmen entsprechen dem Zweck des Au - Pair Aufenthaltes besser und erhöhen den Schutz der Au - Pair Angestellten, die neu aus allen Staaten stammen können. In der Praxis hat sich auch gezeigt, dass Au - Pair Angestellte aus den bisher möglichen Rekrutierungsstaaten ausserhalb der EU/EFTA (USA, Kanada, Australien und Neuseeland) in der Regel älter als 20 Jahre alt waren.

Das Kennen lernen der Kultur des Gastlandes ist das zentrale Element eines Au-Pair Aufenthalts. Au-Pair Angestellte müssen deshalb einen Kurs in der Landessprache besuchen; dies wurde bisher nur durch Weisungen geregelt. Anspruchsvolle Tätigkeiten,