Bericht VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten
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2. Allgemeine Bemerkungen zum Entwurf für eine Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Wie in Ziffer 1 erwähnt, werden in der VZAE fünf bisherige Verordnungen zum ANAG zusammengefasst und an das AuG angepasst (siehe Liste in Ziffer 1). Insbesondere die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) enthält zudem teilweise veraltete Bestimmungen, die nicht mehr aufgenommen wurden.
Die im Hinblick auf die spätere Inkraftsetzung der Schengen Assoziierungsabkommen notwendigen Änderungen werden durch Koordinationsbestimmungen (Art. 91) vorbereitet.
Die VZAE ist in Anlehnung an den Aufbau des AuG in folgende Kaptitel gegliedert: Begriffe; Anmelde- und Bewilligungsverfahren; Zulassung; Regelung des Aufenthalts; Ausländerausweis; Familiennachzug; Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe; Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen; Amtshilfe und Datenbekanntgabe; Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren; Datenschutz; Zuständigkeiten, Mitteilungen und Fristen; Schlussbestimmungen.
3. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln der VZAE
3.1. Begriffe
Art. 1 Unselbständige Erwerbstätigkeit
Diese Definition entspricht dem bisherigen Artikel 6 BVO und wird im Interesse einer kontrollierten Zulassungspolitik für Arbeitskräfte aus Drittstaaten möglichst weit gefasst (arbeitsmarktliche Vorschriften; zahlenmässige Steuerung). Wie bisher werden in Buchstabe b verschiedene Tätigkeiten beispielhaft aufgeführt, deren Zuordnung in der Praxis immer wieder umstritten ist. Diese Aufzählung kann beim Entscheid über die Erwerbstätigkeit (Art.
4) in vergleichbaren Fällen helfen.
Art. 2 Selbständige Erwerbstätigkeit
Bislang wurde nur die unselbständige Erwerbstätigkeit in der BVO definiert. Neu wird auf Grund vermehrter Gesuche auch die selbständige Erwerbstätigkeit definiert. Die Definition entspricht den dafür in der Praxis auch in anderen Rechtsbereichen verwendeten Kriterien (z.B. Steuer- und Sozialversicherungsrecht).
Art. 3 Grenzüberschreitende Dienstleistung
In der bisherigen Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) wird lediglich der Begriff der unselbständigen Erwerbstätigkeit näher definiert. Neu wird auf Grund vermehrter Gesuche auch die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung - analog zum Freizügigkeitsabkommen mit den EU- und EFTA Staaten - definiert.
Art. 4 Entscheid über die Erwerbstätigkeit
Die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt oder nicht, ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens von erheblicher Bedeutung. Deshalb entscheidet das BFM wie bisher in Zweifelsfällen (Art. 41 BVO).
3.2. Anmelde- und Bewilligungsverfahren
Art. 5 Einreiseerlaubnis
Im AuG wird die Zusicherung einer Bewilligung geregelt für erwerbstätige Personen, die kein Visum benötigen (Art. 5 Abs. 3 AuG). Bei visumpflichtigen Personen erfolgt der Entscheid in der Form einer Ermächtigung zur Visumerteilung an die schweizerische Vertretung im Ausland.