Bericht VZAE

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten

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Art. 30 Ehemalige Schweizerinnen und Schweizer

Wie bisher sollen Personen, die aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurden, erleichtert zugelassen werden können, sofern sie ihre Beziehungen zur Schweiz aufrecht erhalten haben (Abs. 1; Art. 3 Bst. d BVO; ANAG - Weisungen Ziffer 418).

Personen, bei denen das Schweizer Bürgerrecht nichtig erklärt wurde, verlieren auch ihr ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz (BGE: unveröff. Entscheide 2A.431/2005 vom 14.11.2005 und 2A.221/2005 vom 6.9.2005; siehe auch ANAG - Weisungen Ziffer 336). Im Einzelfall wird geprüft, ob gestützt auf die allgemeinen Zulassungsvorschriften eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (Abs. 3).

Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung (Art. 13 Bst. f BVO) werden die wichtigsten Entscheidkriterien in der Verordnung erwähnt. Sie ergeben sich aus der bisherigen langen Praxis des BFM sowie der Beschwerdeinstanzen. Zum Teil werden sie auch schon in Weisungen des BFM aufgeführt (ANAG-Weisungen, Ziffer 433.25).

Die bisherige Praxis soll weitergeführt werden; dies gilt auch mit Bezug auf Personen aus dem Asylbereich, die sich auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall berufen (Art. 14 AsylG; Art. 33 AsylV I wird aufgehoben) oder auf Personen, die vorläufig aufgenommen wurden (85 Abs. 5 AuG). Die Kriterien für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gelten auch nach einer Auflösung der Familie (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).

Die Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles setzt voraus, dass die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bekannt ist. Dies gilt insbesondere für die Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland (Abs. 1 Bst. g).

Die Zulassung zur Erwerbstätigkeit (Abs. 3) entspricht grundsätzlich der bisherigen Praxis; es ist neu auch eine selbständige Erwerbstätigkeit möglich.

Art. 32 Wichtige öffentliche Interessen

Zur Wahrung von wichtigen öffentlichen Interessen benötigen die Behörden einen gewissen Entscheidungsspielraum (Weisungen BFM 433.25).

Erhebliche fiskalische Interessen können zu einer Bewilligungserteilung führen (heute gestützt auf Art. 36 BVO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kantone teilweise erhebliche Mittel für die Sozialhilfe von Ausländerinnen und Ausländern mit einem Anwesenheitsrecht aufbringen müssen.

Im Gegensatz zur heutigen Regelung müssen die Gesuchsteller keine besonderen Beziehungen mehr zur Schweiz nachweisen (ANAG - Weisungen Ziffer 555). In der Praxis war die Auslegung dieser Bedingung oft sehr unklar.

Die Zulassung zur Erwerbstätigkeit (Abs. 3) entspricht der Regelung in Artikel 31. Für Personen, die gestützt auf Abs. 1 Bst. c zugelassen wurden, gelten jedoch wie bisher die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Art. 18 - 26 AuG).

Art. 33 Pflegekinder

Mit dieser Bestimmung soll die geltende Regelung weitergeführt werden (Art. 35 BVO). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Pflegekinder setzt immer voraus, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Annahme von Pflegekinder erfüllt sind (vgl. auch Ziffer 54 ANAG-Weisungen).

Art. 34 Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll im Wesentlichen die bisherigen Regelung weitergeführt werden (Art. 9 Abs. 5, Art. 20 Abs. 3 und 4 BVO, Anhang 4/8c ANAG-Weisungen). Damit wird - im Sinne von Art. 30 Bst. d AuG - der Schutzbedürftigkeit dieser