Bericht VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten
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Art. 79 Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
Diese Definition lehnt sich an die Ausführung in der Botschaft zum AuG an (BBl 2002 3809). Die Anwesenheit in der Schweiz setzt voraus, dass die öffentliche Ordnung nicht erheblich oder wiederholt verletzt oder gefährdet wird.
Art. 80 Erlöschen der Bewilligung
Diese Regelung entspricht der bisherigen Praxis des Bundesgerichts, wonach nicht jeder Aufenthalt die gesetzlichen Erlöschungsfristen unterbricht (ANAG - Weisungen Ziffer 333 und 345).
Art. 81 Erlass eines Einreiseverbotes
Auf eine Mitteilung aller Weg- und Ausweisungsverfügungen an das BFM wird verzichtet. Das BFM ist jedoch darauf angewiesen, dass die kantonalen Behörden dem BFM weiterhin diejenigen Fälle unterbreiten, in denen der Erlass eines Einreiseverbots geprüft werden muss. Erhält das BFM von sich aus Kenntnis eines solchen Falls, kann es Einsicht in das kantonale Dossier nehmen und auch ohne Antrag eines Kantons ein Einreiseverbot zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen.
Art. 82 Meldepflichten
Mit der unaufgeforderten Meldung dieser Daten im Rahmen der Amtshilfe wird sichergestellt, dass zuständigen Behörden über Tatsachen informiert werden, die für die Regelung des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern ausschlaggebend sein können. Der Zusammenarbeit der Ausländerbehörden und der Zivilstandsbehörden kommt mit dem AuG eine noch grössere Bedeutung zu (neue Möglichkeit zur Verweigerung der Eheschliessung bei Scheinehen).
3.2.17. Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren
Art. 83 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid
Der Artikel entspricht der bisherigen Regelung, führt jedoch bisher in der BVO an mehreren Orten enthaltene Bestimmungen weitgehend in einem einzigen Artikel zusammen.
Art. 84 Gültigkeit der arbeitsmarktlichen Vorentscheide
Die bereits heute geltende Gültigkeitsfrist wird weitergeführt (Art. 46 BVO).
Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide
Die in Absatz 1 enthaltene Zuständigkeitsregelung ist bisher in Artikel 1 der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (Zuständigkeitsverordnung, SR 142.202) enthalten. Die wesentlichen Grundsätze werden sprachlich angepasst übernommen.
Auf das Zustimmungsverfahren bei Personen, die keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzen (Art. 1 Bst. b der Zuständigkeitsverordung), kann zukünftig verzichtet werden. In der Praxis kommt dieser Bestimmung bereits heute keine Bedeutung mehr zu.
Absatz 2 übernimmt die bisher in Artikel 42 Absatz 5 BVO enthaltene Regelung. Es werden auch die kantonalen Vorentscheide für kontingentsfreie Bewilligungen bis höchstens 4 Monate (Art. 19 Abs. 4 Bst. a, bisher Art. 13 Bst. d BVO) dem BFM zur Zustimmung unterbreitet. Da sie weiterhin denselben Zulassungsbestimmungen wie kontingentierte Bewilligungen unterstehen, soll auch ein einheitliches Verfahren und eine gleiche Praxis gewährleistet werden. Bei dieser Neuerung handelt es sich um eine verfahrenstechnische Anpassung, die eine schnellere Abwicklung des Bewilligungsverfahrens ermöglicht.
In Absatz 3 wird neu klargestellt, dass auch die kantonalen Behörden von sich aus einen Entscheid dem BFM zur Zustimmung unterbreiten können, wenn sie eine Überprüfung der