Bericht VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 21 Seiten
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bundesrechtlichen Voraussetzung als notwendig erachten. In der Praxis ist dies bereits heute möglich.
Im Zustimmungsverfahren ist eine flexible Praxis bei Festlegung der zustimmungspflichtigen Fälle notwendig, die sich an der aktuellen Situation orientiert. Wie bisher sollen diese Fälle nach den in Absatz 1 klar umschriebenen Grundsätzen in Weisungen des BFM festgehalten werden. Auf eine zusätzliche, bruchstückhafte Aufzählung auf Verordnungsstufe wird verzichtet (bisher Art. 52 BVO).
Art. 86 Zustimmungsverfahren
Die heutige Umschreibung des Zustimmungsverfahrens in Artikel 1 Absätze 2 - 4 der 1 der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (Zuständigkeitsverordnung, SR 142.202) wird teilweise präzisiert. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
3.2.18. Datenschutz Art. 87 Datenerhebung zur Identifikation
Absatz 1 folgt der Absicht des Gesetzgebers, im Bereich Biometrie den Katalog der zulässigen biometrischen Daten im Hinblick auf den raschen technischen Fortschritt auf Verordnungsstufe zu regeln. Fingerabdrücke und Fotos sind derzeit die gängigen biometrischen Daten.
Absatz 2 entspricht der Regelung des geltenden Artikels 8a Absatz 2 der VEA5.
3.2.19. Zuständigkeiten, Mitteilungen und Fristen Art. 88 Vollzugsbehörden
Für den Vollzug des Ausländerrechts ist es notwendig, dass die Zuständigkeiten in den Kantonen klar geregelt werden (Abs. 1). Auf eine detaillierte Regelung der Aufgaben der einzelnen kantonalen Behörden wird verzichtet (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG).
Der Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 15 Absatz 2 ANAG.
Art. 89 Weisungen des BFM
Heute bestehen umfangreiche Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes, die an das neue AuG angepasst werden.
Art. 90 Fristenberechnung
Diese Fristberechnung rechtfertigt sich auf Grund der besonderen Ausgangslage im Ausländerrecht (siehe Art. 22 Abs. 1 ANAV).
3.2.20. Schlussbestimmungen Art. 91 Koordination mit dem Abkommen über die Assoziierung an Schengen
Siehe Ausführungen in Ziffer 1.2.
Art. 92 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Bestimmungen der aufgeführten Verordnungen sind im AuG enthalten oder werden in die VZAE integriert. Sie können daher aufgehoben werden. Die bisherige Verordnung über die Meldung wegziehender Ausländer (SR 142.212) kann ersatzlos aufgehoben werden, da diese Meldepflicht im AuG nicht mehr enthalten ist.
5 Verordnung über Einreise und Anmeldung der Ausländerinnen und Ausländer; SR 142.211