Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten

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Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Investmentclub

Diese Bestimmung konkretisiert Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f KAG (Investmentclubs). Um eine offensichtliche Umgehung des Gesetzes auszuschliessen, müssen bei der Gründung eines Investmentclubs verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein [vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen, S. 6437 (nachstehend die Botschaft)].

Zunächst müssen die Mitgliedschaftsrechte der Mitglieder im Konstituierungsdokument enthalten sein, das für die gewählte Rechtsform massgebend ist. Anschliessend müssen die Anlageentscheide von den Mitgliedern selbst getroffen werden, was es ihnen faktisch verbietet, einen externen Vermögensverwalter zu beauftragen, der für ihre Rechnung handelt. Schliesslich wird mit den unter den Buchstaben c und d erwähnten Voraussetzungen - der Beschränkung der Mitgliederzahl auf 20 Personen und der Verpflichtung, diese regelmässig zu informieren - die Praxis der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) konkretisiert (vgl. Art. 60 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1996 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und das Merkblatt der ESTV über die steuerliche Behandlung von inländischen Investment-Klubs). Die Information über den Anlagebestand erfolgt in Form einer periodischen Rechenschaftsablage an die Mitglieder, und zwar mehrmals im Jahr.

Art. 2 Öffentliche Werbung

Der Begriff der öffentlichen Werbung ist bedeutsam; zum einen bei den internen Sondervermögen als Abgrenzungskriterium zu den kollektiven Kapitalanlagen, zum andern stellt sie bei den ausländischen kollektiven Kapitalanlagen das Unterstellungskriterium dar. Hingegen ist sie für die Unterstellung kollektiver Kapitalanlagen schweizerischen Rechts bedeutungslos.

Um den unterschiedlichen Bedürfnissen im Bereich Anlegerschutz Rechnung zu tragen, schliesst Absatz 1 das Vorliegen öffentlicher Werbung aus, wenn sich die Werbung ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 KAG richtet. Dabei dürfen jedoch nur die üblichen Werbemittel, mit denen normalerweise qualifizierte Anlegerinnen und Anleger angesprochen werden, zum Zuge kommen, wie zum Beispiel persönliche Kontaktnahme oder «Road Shows-Präsentationen» (vgl. Rundschreiben EBK 03/1 Öffentliche Werbung / Anlagefonds, Ziff. 12). Die Werbung darf sich nur an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger richten; sie kann infolgedessen nicht über Informationskanäle erfolgen, die sich an ein breites Publikum wenden (z.B. Zeitungsinserate) und damit auch nicht-qualifizierte Anlegerinnen und Anleger ansprechen könnten.

Absatz 2 enthält eine weitere Präzisierung von Artikel 3 KAG; er sieht nämlich vor, dass die Publikation von Preisen, Kursen und Inventarwerten in den Medien durch be-

Juli 2006 5 / 34