Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten

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Verwaltung des eigenen Vermögens einen Einfluss auf den Erfolg des Produkts. Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 51.

Art. 115 Komplementäre

Bei der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen wird die Geschäftsführung durch den Komplementär besorgt. Dieser ist im Gegensatz zum Komplementär der Kommanditgesellschaft im Obligationenrecht eine Aktiengesellschaft. Insofern muss sie als für die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen handelnde juristische Person die Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 14 KAG integral erfüllen und insbesondere Gewähr i.S.v. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a KAG bieten. Artikel 14 KAG ist nach Sinn und Zweck anzuwenden, sodass ein Durchgriff auf den Komplementär gerechtfertigt ist (Abs. 1).

In Anlehnung an das Obligationenrecht sieht das Gesetz für die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen keine Kommanditsumme vor. Indessen muss die Aktiengesellschaft als Komplementär über ein Aktienkapital von mindestens 250'000 CHF verfügen. Dieses Haftungssubstrat soll insbesondere die operationellen Risiken abdecken.

Wie ausgeführt, rechtfertigt sich für die Bewilligung der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ein Durchgriff auf die Komplementäre. Konsequenterweise gilt das Gleiche auch für die Änderung der Bewilligungs- und Genehmigungsvoraussetzungen beim Komplementär (Abs. 3).

Art. 116 Gesellschaftsvertrag

Absatz 1 und 2 erlauben es der Gesellschaft, dass die im Gesetz festgestellten Grundsätze betreffend die Delegation der Geschäftsführung auch für sie anwendbar sind. Wie bei der Fondsleitung (Art. 31 KAG) und der SICAV (Art. 51 KAG) darf auch die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen beziehungsweise der Komplementär im Interesse einer sachgerechten Verwaltung Anlageentscheide sowie weitere Tätigkeiten delegieren (Abs. 1), sofern die beauftragten Personen für eine einwandfreie Ausführung der Tätigkeit qualifiziert sind (Abs. 2).

Absatz 3 nennt Voraussetzungen, unter denen die geschäftsführenden Personen der Komplementärin sich als Kommanditärinnen und Kommanditäre an der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen beteiligen dürfen. Es ist in der Tat in der Private Equity Industrie üblich und unbestritten, dass der Komplementär als „General Partner“ sich als Investor an der Limited Partnership beteiligt, um damit auch zu zeigen, dass er sich mit seiner Investition identifiziert und bereit ist, die damit verbundenen Risiken zu tragen. Durch die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen sollen steuertechnisch schwierige Abgrenzungsfragen vermieden werden (Abs. 3 Bst. b). Ausserdem soll sichergestellt werden, dass die geschäftsführende Person kein Insiderwissen ausnützen kann (Abs. 3 Bst. c).

Art. 117 Risikokapital

Im Gegensatz zur Botschaft ist das Risikokapital (Private Equity) im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Daher sind im Sinne der Rechtssicherheit in Absatz 1 die Eigen-

Juli 2006 30 / 34