Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten
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Art. 126 Schriftlicher Vertretungs- und Zahlstellenvertrag
Absatz 1 entspricht materiell Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe e AFV.
2. Kapitel: Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
Art. 127 Mindestkapital und Sicherheitsleistung
Art. 128 Berufshaftpflichtversicherung
Artikel 127 entspricht der Bestimmung, welche für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter gilt (vgl. Art. 18 und 19). Da die Verantwortung der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen im Gegensatz zu derjenigen der Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter geringer ist, wird das Mindestkapital entsprechend reduziert.
Dafür ist in Artikel 128 der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen. Dies entspricht materiell Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe d AFV; die Mindesthöhe der Versicherung ist aber bereits auf Verordnungsstufe festgelegt.
Art. 129 Publikations- und Meldevorschriften
Diese Bestimmung entspricht materiell Artikel 61 AFV.
5. Titel: Revision und Aufsicht
1. Kapitel: Revisionsstellen
Art. 130 Organisation
Dieser Artikel entspricht im Wesentlichen Artikel 79 AFV; als zusätzliche Voraussetzung sieht er jedoch neu vor, dass die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wenigstens vier Gesellschafterinnen und Gesellschafter zählen (Abs. 2); damit wird diese Bestimmung an Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b BankV und Artikel 32 Absatz 2 BEHV angepasst.
Art. 131 Voraussetzungen der Anerkennung
Diese Bestimmung entspricht materiell Artikel 80 AFV. Absatz 1 Buchstabe a ist neu formuliert und übernimmt den Wortlaut von Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a BankV und Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b BEHV.
Art. 132 Erleichterte Voraussetzungen der Anerkennung
Die Revision der beaufsichtigten Finanzintermediäre ist ein hart umkämpfter Markt, den sich einige grosse entsprechend spezialisierte Revisionsgesellschaften untereinander aufteilen. Der Zugang zu diesem Markt gestaltet sich für andere Revisionsgesellschaften relativ schwierig, denn sie müssen hohen, im BankG, BEHG und AFG/KAG verankerten Anforderungen genügen.
Juli 2006 32 / 34