Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten
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Art. 17 Nachträgliche Änderung von Dokumenten
Die Aufsichtsbehörde kann bei Produkten, die ausschliesslich für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger sind, eine nachträgliche Änderung der Dokumente verlangen. Dies ist insofern vertretbar, als sich diese Anlegerinnen und Anleger durch ein geringeres Schutzbedürfnis auszeichnen. Zudem müssen die Anlegerinnen und Anleger auf diese Änderungsmöglichkeit hingewiesen werden. Sollte die Aufsichtsbehörde eine Änderung verlangen, müssen die Anlegerinnen und Anleger informiert werden. Dies ist jedoch nicht mit dem ordentlichen Reglementsänderungsverfahren zu verwechseln, bei dem diese bei einem vertraglichen Anlagefonds innerhalb einer bestimmten Frist ein Einwendungsrecht haben (Art. 27 Abs. 3 KAG und Art. 40 KAV).
2. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen
Art. 18 Mindestkapital und Sicherheitsleistung
Art. 19 Kapitalbestandteile
Art. 21 Anrechenbare eigene Mittel
Art. 22 Abzüge bei der Berechnung der eigenen Mittel
Diese Bestimmungen basieren grundsätzlich auf derjenigen, welche für Effektenhändler gilt (vgl. Art. 22 der Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV)). Die Höhe des Mindestkapitals bzw. der Sicherheitsleistung wird reduziert, weil Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter andere Funktionen und Risiken als Effektenhändler haben: Im Gegensatz zu Effektenhändlern führen sie zum Beispiel keine Kundenkonti und -depots.
Die Definition der anrechenbaren eigenen Mittel stützt sich einerseits auf Artikel 15 AFV und andererseits auf Artikel 11a der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV). Die Bestimmungen dieser beiden Verordnungen werden miteinander harmonisiert.
Statt lediglich dem Goodwill sind immaterielle Güter, abgesehen von der Software, generell von den eigenen Mitteln abzuziehen (Art. 22 Bst. d).
Art. 20 Höhe der eigenen Mittel
Der Artikel orientiert sich zum einen an Artikel 29 Absatz 3 BEHV, in welchem das so genannte „Base Requirement Prinzip“ festgehalten ist. Das Base Requirement soll gewährleisten, dass der ordentliche Geschäftsbetrieb der Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter auch in Zeiten reduzierter Marktaktivitäten und geringerer Einnahmen während einer gewissen Zeit weitergeführt werden kann.
Da für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter jedoch auch bei hohen Fixkosten nicht strengere Eigenmittelvorschriften gelten sollen als für Fondsleitungen, wird zum anderen die nach derzeitigem Recht für Fondsleitungen geltende Obergrenze für eigene Mittel (Cap) von 20 Mio. CHF übernommen (Art. 16 AFV).
Im Gegensatz zur BEHV, in der von Vollkosten die Rede ist, bezieht sich das Base Requirement in diesem Artikel lediglich auf die Fixkosten (nach Abzug bestimmter variabler Lohnbestandteile gemäss Abs. 3). Im Falle eines schlechten Geschäftsgangs, bei
Juli 2006 13 / 34