Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten
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fentlichung eines Prospekts gilt nicht für ein Wertpapierangebot, das sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne der Richtlinie richtet. Damit natürliche Personen als qualifiziert gelten, müssen sie zumindest zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
a) Der Anleger hat an Wertpapiermärkten Geschäfte in grossem Umfang getätigt und in den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens zehn Transaktionen pro Quartal abgeschlossen;
b) der Wert des Wertpapierportfolios des Anlegers übersteigt 0,5 Mio. Euro;
c) der Anleger ist oder war mindestens ein Jahr lang im Finanzsektor in einer beruflichen Position tätig, die Kenntnisse auf dem Gebiet der Wertpapieranlage voraussetzt (Art. 2 Abs. 2 EU-Prospektrichtlinie).
Vorliegend geht es jedoch nicht um die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts, sondern um die in Bezug auf den Anlegerschutz viel weitergehende Möglichkeit der Derogation von bestimmten Gesetzesbestimmungen. Allein schon aus diesem Grund wäre ein Verweis auf die EU-Prospektrichtlinie unzureichend. Dazu kommt, dass zum einen der Begriff des Vermögens gemäss EU-Prospektrichtlinie („Wert des Wertpapierportfolios“) enger ist als jener gemäss Artikel 5 Absatz 1 KAV („Finanzanlagen“), zum andern gemäss EU-Prospektrichtlinie mindest zwei der oben genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, während gemäss Artikel 5 Absatz 1 KAV einzig auf die Finanzanlagen abgestellt wird.
Artikel 5 Absatz 1 entspricht im Übrigen dem Ansatz, wie er in der Revision des EBK-RS 03/1 „Öffentliche Werbung / Anlagefonds“ verfolgt wurde (vgl. RZ 16a und 16b). Die Revision trat am 1. April 2006 in Kraft und wurde von der Branche begrüsst.
Bereits nach heutiger Praxis der Aufsichtsbehörde gilt Werbung an Kunden unabhängiger Vermögensverwalter unter gewissen Voraussetzungen als nicht öffentlich (vgl. EBK-RS 03/1 RZ 16). Mit anderen Worten wird diesen Kunden innerhalb ihrer Kundenbeziehung ein geringeres Schutzbedürfnis unterstellt. Konsequenterweise werden sie, sofern die in Absatz 2 statuierten Voraussetzungen eingehalten sind, auch als qualifiziert angesehen.
3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung
1. Abschnitt: Allgemein
Art. 6 Bewilligungsunterlagen
In diesem Artikel werden die notwendigen Dokumente genannt, in welchen die Organisation der Bewilligungsträger geregelt wird. Gemäss Artikel 13 sind diese Dokumente auch bei einer Änderung der Organisation der Aufsichtsbehörde zur Bewilligung zu unterbreiten.
Art. 7 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Bereits nach geltendem Recht benötigen Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die schweizerische Post sowie Versicherungseinrichtungen keine Bewilligung als Ver-
Juli 2006 8 / 34